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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.03.2018

Verletzung des nachbarlichen Rücksicht­nahme­gebots: Kein Anspruch auf Baugenehmigung für Mehrfa­mi­li­enhaus mit TiefgarageNächtlicher Fahrverkehr zur Tiefgarage überschreitet Grenzwerte der TA Lärm

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Baugenehmigung für ein Mehrfa­mi­li­enhaus mit Tiefgarage wegen Verletzung des nachbarlichen Rücksicht­nahme­gebots versagt, da bei dem Bauvorhaben nachts die Grenzwerte des TA Lärm aufgrund des Fahrverkehrs zur Tiefgarage überschritten würden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Wohnhauses in Andernach. Es liegt im nicht beplanten Innenbereich der Stadt. Für das südlich gelegene Nachba­r­grundstück stellte der Bauherr bei der Stadt Andernach eine Bauvoranfrage zur Zulässigkeit eines Mehrfa­mi­li­en­hauses mit sechs Wohneinheiten und neun Stellplätzen, die auf dem Grundstück eingerichtet werden sollten. Daraufhin erteilte die Stadt den beantragten Bauvorbescheid. Die Kläger suchten hiergegen beim Verwal­tungs­gericht Koblenz und beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach. Nachdem der Andernacher Stadtrat im Oktober 2016 eine Verän­de­rungs­sperre für den hier fraglichen Bereich beschlossen hatte, genehmigte die Stadt Andernach dem Bauherrn ein Mehrfa­mi­li­enhaus mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage für sechs Pkw. In der Folgezeit wurde die Genehmigung im Hinblick auf die Tiefgarage dergestalt geändert, dass für zwei Stellplätze eine separate Doppelgarage erlaubt wurde. Auch hiermit waren die Kläger nicht einverstanden. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahrens beim Verwal­tungs­gericht Koblenz erhoben die Kläger sowohl gegen den Bauvorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung jeweils Klage.

Erdrückende Wirkung des Bauvorhaben für Nachba­r­grundstück verneint

Die Klage auf Aufhebung des Bauvorbescheids hatte keinen Erfolg. Dieser, im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren ergangene Bescheid, verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, so das Gericht. Insbesondere werde das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot nicht verletzt. Bereits in dem zuvor durchgeführten vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren habe das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 B 11097/17.OVG -) ausgeführt, dass von einem Bauvorhaben, welches - wie hier - das Wohnhaus der Kläger um weniger als eine Geschosshöhe überrage, keine erdrückende Wirkung ausgehe und ein solches Bauwerk das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar verschatte. Auch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Grundstück der Kläger seien von diesen hinzunehmen. Dem schloss sich das Verwal­tungs­gericht an.

Unzumutbare Lärmbelastung während der Nachtzeit

Die Genehmigung des Mehrfa­mi­li­en­wohn­hauses mit Tiefgarage verletze die Kläger allerdings in ihren Rechten. Der eingeschaltete Lärmsach­ver­ständige habe in seiner Immis­si­ons­prognose überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräu­schim­mis­sionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gingen nach den sachver­ständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück, sondern hätten ihren Grund in einer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 % habe. Hierdurch werde in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksicht­nah­megebot nicht zu vereinbaren sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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