21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss27.03.2013

Bau eines Mehrfa­mi­li­en­hauses neben Einfa­mi­li­en­häusern verletzt nicht das Rücksicht­nah­megebotNachbargebäude werden durch Neubau nicht "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt"

Der Bau eines Mehrfa­mi­li­en­hauses auf einem Grundstück direkt neben Einfa­mi­li­en­häusern verstößt nur dann gegen das Rücksicht­nah­megebot, wenn die Einfa­mi­li­en­häuser durch den Neubau "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt" werden. Auch Einblicke auf das eigene Grundstück sind von den Eigentümern des benachbarten Einfa­mi­li­en­hauses regelmäßig hinzunehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte ein Bauherr auf einem an der Isernhagener Straße in Altwarmbüchen gelegenen Grundstück die Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses mit acht Wohneinheiten. Dagegen wehren sich zwei Nachbarn, deren Grundstücke mit Einfa­mi­li­en­häusern bebaut sind. Die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Balkone erlaubten einen Einblick in die Gärten.

Einblicks­mög­lich­keiten auf eigenes Grundstück liegen in der Natur der Sache und sind von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen

Dieser Auffassung schloss sich das Verwal­tungs­gericht Hannover jedoch nicht an. Die von der Region Hannover erteilte Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in deren Rechten. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein, da es dem Wohnen diene. Das Baurecht unterscheide insofern nicht zwischen dem Wohnen in Einfa­mi­li­en­häusern und dem in Mehrfa­mi­li­en­häusern. Mit der Größe des Bauvorhabens seien unzumutbare Beein­träch­ti­gungen, die allein abgewehrt werden könnten, nicht verbunden. Halte ein Bauvorhaben - wie hier - die gesetzlich vorge­schriebenen Abstände ein, werde das so genannte baurechtliche Rücksicht­nah­megebot erst dann verletzt, wenn das Nachbargebäude „erdrückt", „eingemauert" oder „abgeriegelt" werde. Das sei hier angesichts der Abstände der Gebäude zueinander nicht der Fall. Die Antragsteller könnten auch nicht verlangen, von Einblicken auf das eigene Grundstück verschont zu bleiben. Solche Einblicks­mög­lich­keiten lägen vielmehr in der Natur der Sache und seien regelmäßig hinzunehmen. Allenfalls unter besonders gravierenden Umständen - die hier nicht gegeben seien - sei damit eine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebotes verbunden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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