21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 22160

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Beschluss09.10.2015Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 B 1353/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2016, 88Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2016, Seite: 88
  • ZfBR 2016, 59Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2016, Seite: 59
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss06.07.2015, 2 L 540/15.DA
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.10.2015

Bewohner einer Doppel­haus­hälfte kann grundsätzlich nicht gegen genehmigten Grenzbalkon des Nachbarn vorgehenKein Verstoß gegen Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme bei teilweiser Einsicht des Grundstücks

Der Bewohner einer Doppel­haus­hälfte kann grundsätzlich nicht gegen die dem Nachbarn erteilte Genehmigung zum Bau eines Grenzbalkons vorgehen. Trotz der durch den Balkon ermöglichten teilweisen Einsicht des Grundstücks, liegt kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Hessen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte wurde der Bau eines Balkons gestattet. Seine Nachbarin hielt dies aber für unzulässig. Sie führte an, dass durch den Balkon Teile ihres Grundstücks einsehbar seien und private Gespräche belauscht werden könnten. Sie beantragte daher vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt folgte den Ausführungen der Nachbarin und gewährte daher vorläufigen Rechtsschutz. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Bauherrn.

Kein Eilrechtsschutz gegen Grenzbalkon

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Hessen entschied zu Gunsten des Bauherrn und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Der Nachbarin habe kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zugestanden.

Kein Verstoß gegen Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs habe der genehmigte Balkon nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstoßen. Eine objektiv unzumutbare Beein­träch­tigung der Nachbarin sei nicht erkennbar gewesen. Der Balkon habe die ausreichende Belichtung der Aufent­haltsräume nicht gemindert. Auch sei keine unzumutbare Einsichts­mög­lichkeit geschaffen worden. Ohnehin gewähre das öffentliche Baunachbarrecht keinen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der letzte intime, der privaten Lebens­ge­staltung des Nachbarn zugeordnete Raum betroffen sei. Dies sei hier habe nicht der Fall gewesen.

Erhöhtes Störpotential bei Doppel­haus­hälften

Soweit die Nachbarin ein unerwünschtes Mithören privater Gespräche befürchtet habe, hielt der Verwal­tungs­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Daraus lasse sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ableiten. Es sei zu beachten gewesen, dass der mit dem Verzicht auf die Einhaltung seitlicher Grenzabstände verbundene Gewinn bei der Freifläche Nachteile berge, die hinzunehmen seien. Bei Doppel- und Reihenhäusern komme es notwen­di­gerweise zu einem erhöhten Störpotential.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)

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