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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil12.12.2019, 5 K 77/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.12.2020
Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei Einsichtnahme auf Nachbargrundstück durch neues BauvorhabenKein Anspruch des Nachbarn auf Verbleib von Blicken Dritter entzogener Freiflächen
Kommt es durch ein neues Bauvorhaben zu einer Einsichtmöglichkeit auf ein benachbartes Grundstück, so liegt darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Freiflächen verbleiben, die von Blicken Dritter entzogen sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 genehmigte die zuständige Behörde die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in einem Ort in Nordrhein-Westfalen. Die Eigentümer des benachbarten und mit einem Einfamilienhaus versehenen Grundstücks erhoben gegen die Baugenehmigung Klage. Sie führten unter anderem an, dass durch das Bauvorhaben eine Einsichtmöglichkeit auf ihr Grundstück bestehe und somit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Tatsächlich erlaubten die im Bauvorhaben geplanten Fenster im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss sowie die umlaufende Dachterrasse einen Blick in Fenster des Wohnhauses der Kläger sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verneinte ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot und wies die Klage daher ab. Da es zudem die Berufung nicht zuließ, beantragten die Kläger deren Zulassung.
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliege. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, sei deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es sei in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Dies sei regelmäßig hinzunehmen. Ein Grundstückseigentümer oder -nutzer können nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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