18.10.2024
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Dokument-Nr. 29810

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.12.2020

Kein Verstoß gegen Rücksicht­nah­megebot bei Einsichtnahme auf Nachba­r­grundstück durch neues BauvorhabenKein Anspruch des Nachbarn auf Verbleib von Blicken Dritter entzogener Freiflächen

Kommt es durch ein neues Bauvorhaben zu einer Einsicht­mög­lichkeit auf ein benachbartes Grundstück, so liegt darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Freiflächen verbleiben, die von Blicken Dritter entzogen sind. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 genehmigte die zuständige Behörde die Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses mit drei Wohneinheiten in einem Ort in Nordrhein-Westfalen. Die Eigentümer des benachbarten und mit einem Einfamilienhaus versehenen Grundstücks erhoben gegen die Baugenehmigung Klage. Sie führten unter anderem an, dass durch das Bauvorhaben eine Einsicht­mög­lichkeit auf ihr Grundstück bestehe und somit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Tatsächlich erlaubten die im Bauvorhaben geplanten Fenster im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss sowie die umlaufende Dachterrasse einen Blick in Fenster des Wohnhauses der Kläger sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen verneinte ein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot und wies die Klage daher ab. Da es zudem die Berufung nicht zuließ, beantragten die Kläger deren Zulassung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Verstoß gegen Rücksicht­nah­megebot

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Das Verwal­tungs­gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliege. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes bzw. Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, sei deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachba­r­grund­stücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es sei in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichts­mög­lich­keiten entstehen. Dies sei regelmäßig hinzunehmen. Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer oder -nutzer können nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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