14.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil30.09.2009

Eine Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle muss zuverlässig sein: Ansonsten droht die Aberkennung als anerkannte Verbrau­che­r­in­sol­venz­be­ra­tungs­stelle im Sinne der Insol­ven­z­ordnungKlage einer Schuld­ner­be­ratungs-GmbH auf Verlängerung der Anerkennung als Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle abgewiesen

Einer Schuld­ner­be­ratungs-GmbH kann die Anerkennung als geeignete Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle im Sinne der Insol­ven­z­ordnung abgelehnt werden, wenn an deren Zuverlässigkeit Zweifel bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­gericht Kassel hervor. Die Richter wiesen die Klage einer Schuld­ner­be­ratungs-GmbH gegen das Regie­rungs­prä­sidium Kassel ab. Das Regie­rungs­prä­sidium hatte deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als geeignete Schuld­ner­be­ra­tungs­stelle im Sinne der Insol­ven­z­ordnung abgelehnt. Das Verwal­tungs­gericht gab dem Regie­rungs­prä­sidium Recht. Die Klägerin sei als Verbrau­che­r­in­sol­venz­be­raterin nicht geeignet.

In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Einzelrichter aus, dass an die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle hohe Anforderungen zu stellen seien. Zur weiteren Begründung verwies er auf seine Ausführungen in einem zuvor in gleicher Sache erlassenen Eilbeschluss (siehe: VG Kassel, Beschluss v. 11.09.2008 - 5 L 1137/08.KS -). Danach stünden die Berater in einem besonderen Vertrau­ens­ver­hältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Fürsorge bedürften. Deshalb müssten die Berater zuverlässig sein. Zuverlässigkeit in diesem Sinne bedeute, dass sowohl der Träger der Stelle als auch die leitenden und mitarbeitenden Personen nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür böten, dass sie die Aufgaben der Schuld­ner­be­ratung ordnungsgemäß wahrnehmen würden.

Erforderliche Zuverlässigkeit fehlt

Die danach erforderliche Zuverlässigkeit des Geschäfts­führers der Klägerin sei nicht gegeben. Dazu gehöre, dass wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf geschäftliche Angelegenheiten gemacht würden. Das sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen. So habe er vorgetragen, dass eine Firma "Schuldnerhilfe aktiv" nie existiert habe. Dies aber stehe im Widerspruch zu einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.03.2008, das den Geschäftsführer der Klägerin in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der "Schuldnerhilfe aktiv" GbR zur Rückzahlung eines Beratungs­ho­norars verurteilt habe. Aus dem Urteil folge auch, dass diese Gesellschaft sogar werbend tätig gewesen sei. Auch andere Umstände belegten, dass die Gesellschaft aktiv gewesen sei.

Unwahre Äußerung in einem Fernse­h­in­terview

Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Klägerin in einem Interview für das Fernsehmagazin WISO, ausgestrahlt am 26.11.2007, wahrheitswidrig behauptet, dass sie nach den Vorgaben des Regie­rungs­prä­sidiums die Beratungs­ge­bühren zu erheben hätten. Diese unwahre Äußerung in dem Fernse­h­in­terview erwecke den Anschein, als seien die Beratungs­ho­norare von einer staatlichen Behörde festgesetzt worden. Diese Äußerung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in dem Fernsehbeitrag um die nicht unerheblichen Honorare gewerblicher Schuld­ner­berater gegangen sei.

Steuerschulden

Da nach allem nunmehr auch noch Steuerschulden bekannt geworden seien, sei nach alledem die Zuverlässigkeit des Geschäfts­führers der Klägerin nicht mehr gegeben, weshalb diese nicht als geeignete Schuldnerberatungsstelle i.S.d. Insol­ven­z­ordnung angesehen werden könne. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hess. Verwal­tungs­ge­richtshof möglich.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel

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