21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss24.02.2012

Wiederaufnahme des Hubschrau­ber­lan­de­platzes eines Rotes-Kreuz-Krankenhauses zulässigAn- und Abflugrichtung bereits durch Genehmigung von 1975 vorgegeben

Das Verwal­tungs­ge­richts Kassel hat die Wiederaufnahme des Hubschrau­ber­lan­de­platzes eines Rotes-Kreuz-Krankenhauses in Kassel für zulässig erklärt und eine dadurch bedingte Verletzung der Rechte von unmittelbar in der Nähe des Krankenhauses lebenden Anwohnern verneint.

Im zugrunde liegenden Fall war im Januar 1975 die Genehmigung zur Anlage eines Hubschrau­ber­lan­de­platzes auf dem Dach des DRK-Krankenhauses Kassel erteilt worden. Eine neue Allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift für Anlage und Betrieb derartiger Hubschrau­ber­lan­de­plätze erforderte eine Anpassung dieser Genehmigung an die geänderten Vorschriften. Die angepasste Genehmigung wurde dem Lande­platz­be­treiber vom Regie­rungs­prä­sidium mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 erteilt und mit Bescheid vom 23. März 2011 noch einmal geändert. Gegen diese beiden Änderungs­ge­neh­mi­gungen erhob ein unmittelbar in der Nachbarschaft des Krankenhauses wohnendes Ehepaar Klage und ersuchte - nachdem das Regie­rungs­prä­sidium die sofortige Vollziehung angeordnet hatte - am 13. Januar 2012 um einstweiligen Rechtsschutz.

Genehmigungen zur Wiederaufnahme des Flugbetriebs verletzt Ehepaar nicht in eigenen Rechten

Der Eilantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da die Anwohner nicht geltend machen konnten, durch die Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt zu werden. Insbesondere konnten sie nicht einwenden, ihr Interesse, vor Lärm- und Geruch­s­im­mis­sionen durch den Betrieb des Hubschrau­ber­lan­de­platzes verschont zu bleiben, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine solche planerische Abwägung habe hier nicht erfolgen müssen, da die Genehmigung vom 15. September 2009 den Flugbetrieb weder erstmals zulasse noch eine wesentliche Änderung oder Erweiterung dieses Betriebs gestatte.

Transferflüge und Flüge zur Einweisung der Piloten bereits auf Grund der Genehmigung aus dem Jahre 1975 zulässig

Die insbesondere von den Anwohnern beanstandeten Hubschrau­berflüge zum Zwecke der Einweisung der Piloten in die besonderen Verhältnisse des Landeplatzes ebenso wie die morgens und abends stattfindenden Transferflüge vom Krankenhaus zum Hubschrau­ber­lan­deplatz nach Fuldatal/Ihringshausen seien bereits auf Grund der Genehmigung aus dem Jahre 1975 zulässig gewesen. Die Frage, ob die Flugbewegungen seit 1975 erheblich zugenommen haben, ist nach Auffassung des Gerichts unerheblich, weil die Zahl der Flugbewegungen weder in der Genehmigung aus dem Jahre 1975 noch in der nunmehr von an Antragstellern angefochtenen Genehmigung beschränkt sei. Die jetzt mit der Genehmigung aus dem Jahre 2009 festge­schriebene An- und Abflugrichtung sei schon durch die Genehmigung von 1975 vorgegeben gewesen, und auch der zwischen­zeitliche Einsatz eines neuen Hubschrau­bertyps, der jedoch die höchstzulässige Gewichtsklasse einhalte, sei bereits auf Grund der alten Genehmigung zulässig gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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