18.10.2024
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Dokument-Nr. 7118

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.11.2008

Unfall­kran­kenhaus Marzahn darf Hubschrau­ber­lan­deplatz vorerst weiter betreibenAnwohner scheitern mit Klage gegen luftver­kehrs­rechtliche Genehmigung

Der Betrieb des auf dem Dach des Unfall­kran­ken­hauses Berlin-Marzahn eingerichteten Hubschrau­ber­lan­de­platzes beeinträchtigt nachbarliche Belange nicht in unzumutbarer Weise. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin einen gegen die luftver­kehrs­rechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag von Anwohnern des Krankenhauses zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 21. April 2008 hatte die Gemeinsame Oberste Luftbehörde Berlin-Brandenburg dem Unfall­kran­kenhaus Marzahn die sofort vollziehbare Genehmigung zum Betrieb eines Hubschrauber-Sonder­lan­de­platzes auf dem Dach des Krankenhauses einschließlich eines Hubschrau­ber­hangars erteilt. Hier ist der Inten­siv­trans­por­t­hub­schrauber „Christoph Berlin“ stationiert, der im Durchschnitt sechsmal am Tag dort startet oder landet. Die Antragsteller, die in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses wohnen, hatten der Genehmigung entgegen gehalten, die Stationierung des Hubschraubers sei für eine schnelle und effektive Erstversorgung von Unfallpatienten nicht erforderlich. Zudem habe die Luftbehörde unterlassen, nach sich aufdrängenden Alter­na­tivstan­dorten zu suchen.

Die 13. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Bei summarischer Prüfung sei von der Rechtmäßigkeit der Luftver­kehrs­ge­neh­migung auszugehen. Der Antragsgegner habe in zutreffender Weise angenommen, dass Alter­na­tivstandorte nicht in Frage kämen. Denn die Hälfte aller in Berlin geflogenen Einsätze betreffe das Unfall­kran­kenhaus in Marzahn, das auf die optimale Aufnahme und Versorgung von Unfallpatienten ausgerichtet sei. Die Zahl der Flugbewegungen sei zudem so gering, dass es den Anwohnern in diesem Zeitraum zumutbar sei, die Fenster zu schließen. Schließlich sei auch die Nachtruhe durch die im Durchschnitt in jeder zweiten Nacht stattfindenden Einsätze nicht unzumutbar beeinträchtigt, da der hierbei entstehende Lärmpegel unter dem nach medizinischen Erkenntnissen schädlichen Wert bleibe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des VG Berlin vom 10.12.2008

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