Im vorliegenden Fall klagte der Betreiber eines Autohofs auf die Genehmigung zur Anbringung von Zusatzschildern auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn. Konkret ging es um Schilder, die auf einen Erotic Store hinweisen sollten, der sich auf dem Autohof eingemietet hatte. Die Genehmigung für Hinweise auf die Unternehmen Esso, Mc Donalds und Segafredo wurden hingegen genehmigt. In der Begründung der Behörde hieß es, die Hinweise auf einen Erotic Store seien sowohl nach § 33 Abs. 1 StVO als auch nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS 6/2006) nicht genehmigungsfähig, weil die beworbenen Dienstleistungen nicht den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn und somit der Verkehrssicherheit dienten. Durch derartige Werbung sei zu befürchten, dass durch längere Blickabwendung und unter Vernachlässigung der Konzentration die Verkehrsteilnehmer in einer gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt würden. Der Kläger erklärte hingegen, seine Forderung auf Anbringung der Hinweisschilder sei nach § 33 Abs. 3 StVO berechtigt, da sie auf Dienstleistungen hinwiesen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn dienten. Insbesondere die Lkw-Fahrer entspannten sich im Erotic Store mit angegliedertem Kino und deckten dort ihren Reisebedarf.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärte die Klage für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Anbringen eines Erotic Store-Logos. Gemäß § 33 Abs. 3 StVO seien Hinweise auf Dienstleistungen von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 StVO ausgenommen. § 33 Abs. 3 StVO solle nicht den Konzessionären von Autobahnenbenbetrieben und Betreibern von Autohöfen eine zusätzliche Werbemöglichkeit verschaffen, sondern der verbesserten Information der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Regelung solle verhindern, dass eine übermäßige Werbebeschilderung an Autobahnen erfolge, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könne.
Zu genehmigen seien nur Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen. Verkehrsteilnehmer sei nicht derjenige, der nur deshalb die Autobahn befahre, um zu einem bestimmten Dienstleistungsunternehmen auf der Rastanlage zu gelangen, sondern nur der, der die Autobahn zu anderen Zwecken befahre. Unmittelbar den Belangen dieser Verkehrsteilnehmer dienen nur solche Dienstleistungen, die der Befriedigung ihrer Bedürfnisse in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer entgegen kämen, um eine verkehrsgerechte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere die gastronomische, sanitäre und technische Versorgung sowie die sonstigen Dienstleistungen rund um das Fahrzeug. Auch das Regenerationsbedürfnis falle hierunter, jedoch in einem eng zu verstehenden Sinne. Somit diene nach Auffassung des Gerichts der Besuch eines Erotic Stores oder eines Erotikkinos nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr.
Das Verbot der Anbringung der Schilder verletze den Kläger auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit, da diese nicht die Inanspruchnahme staatlicher Verkehrseinrichtungen zu Werbezwecken gewährleiste. Auch sei Art. 3 GG nicht verletzt, da für die Ungleichbehandlung der gastronomischen Betriebe und des Erotic Stores ein sachlicher Grund bestehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe (vt/st)