21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil21.08.2008

"Reibungsloser Verkehr": Sex-Shop darf kein Zusatzschild auf einem Hinweisschild an einer Bundesautobahn anbringenHinweise auf einen Erotic Store sind nach § 33 Abs. 1 StVO nicht geneh­mi­gungsfähig

Damit die Verkehrs­si­cherheit durch unnötige Ablenkung nicht gefährdet wird, beschränkt die Straßen­ver­kehrs­ordnung die Möglichkeiten der Beschilderung an Autobahnen. So soll nur auf Dienst­leis­tungen hingewiesen werden, die der unmittelbaren Bedürf­nis­be­frie­digung der Verkehrs­teil­nehmer dienen. Hierzu zählen insbesondere die gastronomische, sanitäre und technische Versorgung sowie Dienst­leis­tungen rund um das Fahrzeug, nicht aber das Angebot eines Erotic Stores. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe hervor.

Im vorliegenden Fall klagte der Betreiber eines Autohofs auf die Genehmigung zur Anbringung von Zusatzschildern auf Hinweis­schildern an einer Bundesautobahn. Konkret ging es um Schilder, die auf einen Erotic Store hinweisen sollten, der sich auf dem Autohof eingemietet hatte. Die Genehmigung für Hinweise auf die Unternehmen Esso, Mc Donalds und Segafredo wurden hingegen genehmigt. In der Begründung der Behörde hieß es, die Hinweise auf einen Erotic Store seien sowohl nach § 33 Abs. 1 StVO als auch nach dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS 6/2006) nicht geneh­mi­gungsfähig, weil die beworbenen Dienst­leis­tungen nicht den Belangen der Verkehrs­teil­nehmer auf der Bundesautobahn und somit der Verkehrs­si­cherheit dienten. Durch derartige Werbung sei zu befürchten, dass durch längere Blickabwendung und unter Vernach­läs­sigung der Konzentration die Verkehrs­teil­nehmer in einer gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt würden. Der Kläger erklärte hingegen, seine Forderung auf Anbringung der Hinweisschilder sei nach § 33 Abs. 3 StVO berechtigt, da sie auf Dienst­leis­tungen hinwiesen, die den Belangen der Verkehrs­teil­nehmer auf der Bundesautobahn dienten. Insbesondere die Lkw-Fahrer entspannten sich im Erotic Store mit angegliedertem Kino und deckten dort ihren Reisebedarf.

Hinweisschilder sollen nicht der Werbung, sondern der verbesserten Information der Verkehrs­teil­nehmer dienen

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe erklärte die Klage für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Anbringen eines Erotic Store-Logos. Gemäß § 33 Abs. 3 StVO seien Hinweise auf Dienst­leis­tungen von Nebenbetrieben an den Bundes­au­to­bahnen und für Autohöfe von den Werbeverboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 2 StVO ausgenommen. § 33 Abs. 3 StVO solle nicht den Konzessionären von Autobah­nen­ben­be­trieben und Betreibern von Autohöfen eine zusätzliche Werbe­mög­lichkeit verschaffen, sondern der verbesserten Information der Verkehrs­teil­nehmer dienen. Die Regelung solle verhindern, dass eine übermäßige Werbe­be­schil­derung an Autobahnen erfolge, die die Verkehrs­si­cherheit beeinträchtigen könne.

Besuch eines Erotic Stores oder eines Erotikkinos trägt nicht zur Erholung im Sinne eines Ausruhens bei

Zu genehmigen seien nur Hinweise auf Dienst­leis­tungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrs­teil­nehmer auf den Bundes­au­to­bahnen dienen. Verkehrs­teil­nehmer sei nicht derjenige, der nur deshalb die Autobahn befahre, um zu einem bestimmten Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen auf der Rastanlage zu gelangen, sondern nur der, der die Autobahn zu anderen Zwecken befahre. Unmittelbar den Belangen dieser Verkehrs­teil­nehmer dienen nur solche Dienst­leis­tungen, die der Befriedigung ihrer Bedürfnisse in ihrer Eigenschaft als Verkehrs­teil­nehmer entgegen kämen, um eine verkehrs­ge­rechte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere die gastronomische, sanitäre und technische Versorgung sowie die sonstigen Dienst­leis­tungen rund um das Fahrzeug. Auch das Regene­ra­ti­o­ns­be­dürfnis falle hierunter, jedoch in einem eng zu verstehenden Sinne. Somit diene nach Auffassung des Gerichts der Besuch eines Erotic Stores oder eines Erotikkinos nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr.

Grundrechte des Klägers sind nicht verletzt

Das Verbot der Anbringung der Schilder verletze den Kläger auch nicht in seiner Berufs­aus­übungs­freiheit, da diese nicht die Inanspruchnahme staatlicher Verkehr­s­ein­rich­tungen zu Werbezwecken gewährleiste. Auch sei Art. 3 GG nicht verletzt, da für die Ungleich­be­handlung der gastronomischen Betriebe und des Erotic Stores ein sachlicher Grund bestehe.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe (vt/st)

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