Dokument-Nr. 14320
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss02.10.2012
Erfolgreicher Eilantrag des NPD-Landesverbands Baden-Württemberg gegen Versammlungsverbot in HeidelbergNPD-Landesverband macht Nichtvorhandensein der strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen geltend
Dem Antrag des NPD-Landesverbands Baden-Württemberg auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot der Stadt Heidelberg ist stattgegeben. Die für den 03.10.2012 im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr in der Innenstadt von Heidelberg geplante Demonstration hat mit ihrem Thema „Deutschland einig Vaterland - In Gedenken an Kurfürst Otto von Bismarck“ einen zumindest indirekten Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut, was - auch durch den vorgesehenen Einsatz von Fahnen aus nicht mehr zu Deutschland gehörenden Gebieten - von demokratisch orientierten Gruppen als Provokation empfunden würde. Es sei zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit massiven Konflikten und Ausschreitungen zu rechnen, durch die Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte verletzt werden könnten. Zum anderen würde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Veranstaltung selbst beziehungsweise aus ihr heraus zu Straftaten wie Volksverhetzung und Verunglimpfung von Verfassungsorganen kommen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Mit seinem gegen die Verbotsverfügung beim Verwaltungsgericht eingereichten Eilantrag hatte der NPD-Landesverband geltend gemacht, die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verbot einer Versammlung lägen nicht vor.
Behörde darf bei Erlass eines vorbeugenden Verbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen
Diese Auffassung hat auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe geteilt und hat ausgeführt:
Da die Versammlungsfreiheit, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung besitze und Verbot und Auflösung einer Versammlung die intensivsten Eingriffe in das Grundrecht darstellten, seien sie an strenge Voraussetzungen gebunden und dürften nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig sei und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden müsse. Die Behörde dürfe insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung noch die Möglichkeit einer späteren Auflösung verbleibe. Nach dieser Maßgabe seien hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung nicht ersichtlich.
Polizei soll in unparteiischer Weise auf Verwirklichung des Versammlungsrechts hinwirken
Soweit die Stadt Heidelberg aus dem Motto der Veranstaltung „Deutschland einig Vaterland - In Gedenken an Kurfürst Otto von Bismarck“, dem vorgesehenen Einsatz von Fahnen aus den ehemaligen Ostgebieten und anderen Umständen herleite, dass gerade bei dem Thema der Rückführung der Ostgebiete die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut und damit die Verwirklichung von Straftatbeständen (z.B. Volksverhetzung) zu erwarten sei, fehle es für eine dahingehende Gefahrenprognose an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Von der Stadt befürchteten eventuell strafrechtlich relevanten Handlungen oder Äußerungen könne durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden. Soweit die Stadt - gegen die Demonstration gerichtete - gewalttätige Ausschreitungen befürchte, sei dies nicht geeignet, ein umfassendes Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Es sei Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Im Übrigen setze das Verbot einer Versammlung als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft sei. Derzeit sei nicht erkennbar, dass etwaigen von Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren nicht durch die Erteilung von Auflagen insbesondere hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Verlaufs der Veranstaltung begegnet werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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