Dokument-Nr. 7335
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss26.01.2009
Keine NPD-Demonstration am Holocaust-Gedenktag
Die vom Landesverband Berlin der NPD für den 27. Januar 2009 angemeldete Versammlung zum Thema „Stoppt den israelischen Holocaust im Gaza-Streifen“ darf nicht stattfinden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den gegen eine Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten gerichteten Eilantrag der Partei zurückgewiesen.
Die NPD hatte für den 27. Januar 2009, dem 64. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz, eine „Mahnwache“ angemeldet, die mit etwa 50 Personen auf der Friedrichstraße/Ecke Französische Straße in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr stattfinden sollte. Hierbei sollten Transparente zum Thema, NPD-Fahnen, schwarz-weiß-rote Fahnen, schwarze Fahnen und zwei Fackeln zum Einsatz kommen. Der Polizeipräsident in Berlin hat die Versammlung im Wesentlichen mit der Begründung verboten, die NPD versuche, die Schuld des Hitler-Regimes am Ausbruch des Zweiten Weltkriegs zu leugnen und den Massenmord an den Juden zu relativieren. Daher bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass es bei Durchführung der Veranstaltung zu Straftaten nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB (Volksverhetzung) kommen und die jüdische Bevölkerung Deutschlands diffamiert werde. Zudem verstoße die Veranstaltung gegen die öffentliche Ordnung.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die polizeiliche Verfügung im Ergebnis bestätigt. Zwar sei die Untersagung der Veranstaltung nicht im Wege eines Verbots zulässig, weil das Motto nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Der Bescheid könne aber in eine offensichtlich rechtmäßige Auflage des Inhalts umgedeutet werden, dass die Versammlung nicht am 27. Januar 2009 stattfinden dürfe, weil ansonsten ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu befürchten sei. Die Antragstellerin verbinde als bekanntermaßen rechtsextremistische Partei mit antisemitischen Zügen ihren Protest gegen die Kriegsführung Israels in Gaza mit dem Begriff „Holocaust“. Damit ziele sie darauf ab, die Kriegsführung Israels mit den Verbrechen des Nationalsozialismus gleichzusetzen und damit den Völkermord an den Juden Europas zu relativieren. Diese Relativierung und Gleichsetzung ausgerechnet am Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus verletze grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in unerträglicher Weise. Die Kammer nahm ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits 2001 die zeitliche Verschiebung einer rechtsextremistischen Versammlung vom Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus auf den darauffolgenden Tag als versammlungsrechtliche Auflage gebilligt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.01.2009 - 1 BvQ 9/01 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des VG Berlin vom 26.01.2009
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