Dokument-Nr. 11561
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss28.04.2011
OVG Mecklenburg-Vorpommern: NPD-Kundgebung am 1. Mai 2011 in Greifswald darf stattfindenBegriff „Fremdarbeiterinvasion“ erfüllt bei erforderlicher objektiver Betrachtungsweise nicht Straftatbestand der Volksverhetzung
Die NPD-Demonstration unter dem Motto „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen!“ darf wie geplant am 1. Mai 2011 durchgeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und stellte auf die Beschwerde des NPD-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald wieder her.
Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht eine Strafbarkeit des Mottos der Versammlung „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen!“ nicht zu erkennen vermocht. Der Begriff „Fremdarbeiterinvasion“ könne bei der erforderlichen objektiven Betrachtungsweise in einem Sinne verstanden werden, der nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Der Begriff sei zwar in weiten Teilen der Bevölkerung mit dem nationalsozialistischen Zwangsarbeitersystem verbunden, doch lasse der Anlass der Demonstration, die Herstellung der völligen Freizügigkeit des Arbeitsmarktes in Deutschland auch für Arbeitnehmer aus den Staaten, die am 01. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten seien, ein Verständnis des Begriffes zu, das nicht mit dem Nationalsozialismus verbunden sei. Auch der Begriff der Invasion lasse eine Deutung zu, die nicht darauf abziele, die ausländischen Arbeitnehmer, die nach dem 01.05.2011 in Deutschland Arbeit suchen, in ihrer Würde anzugreifen oder in anderer Weise volksverhetzend zu wirken. Auch wenn in dem Wort „Fremdarbeiterinvasion“ eine ausländerfeindliche Grundstimmung deutlich werde, sei eine solche Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, die grundsätzlich auch rechtsextreme Äußerungen schütze.
OVG erlässt zahlreiche Auflagen zum Ablauf der Demonstration
Das Oberverwaltungsgericht hat zahlreiche, zumeist mit dem Anmelder der Demonstration und der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald in einem Erörterungstermin abgestimmte Auflagen zum Ablauf der Demonstration erlassen, die einen ordnungsgemäßen Verlauf sichern sollen.
Ordnungsbehörden dürfen gegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschreiten
Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Ordnungsbehörden selbstverständlich das Recht haben, gegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die während der Demonstration von Teilnehmern begangen werden, einzuschreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online
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