18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss28.04.2011

OVG Mecklenburg-Vorpommern: NPD-Kundgebung am 1. Mai 2011 in Greifswald darf stattfindenBegriff „Fremd­a­r­bei­te­rin­vasion“ erfüllt bei erforderlicher objektiver Betrach­tungsweise nicht Straftatbestand der Volksverhetzung

Die NPD-Demonstration unter dem Motto „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremd­a­r­bei­te­rin­vasion stoppen!“ darf wie geplant am 1. Mai 2011 durchgeführt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern und stellte auf die Beschwerde des NPD-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbots­ver­fügung des Oberbür­ger­meisters der Hanse- und Univer­si­tätsstadt Greifswald wieder her.

Anders als das Verwal­tungs­gericht hat das Oberver­wal­tungs­gericht eine Strafbarkeit des Mottos der Versammlung „Unsere Heimat – unsere Arbeit! Fremd­a­r­bei­te­rin­vasion stoppen!“ nicht zu erkennen vermocht. Der Begriff „Fremd­a­r­bei­te­rin­vasion“ könne bei der erforderlichen objektiven Betrach­tungsweise in einem Sinne verstanden werden, der nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Der Begriff sei zwar in weiten Teilen der Bevölkerung mit dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Zwangs­a­r­bei­ter­system verbunden, doch lasse der Anlass der Demonstration, die Herstellung der völligen Freizügigkeit des Arbeitsmarktes in Deutschland auch für Arbeitnehmer aus den Staaten, die am 01. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten seien, ein Verständnis des Begriffes zu, das nicht mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus verbunden sei. Auch der Begriff der Invasion lasse eine Deutung zu, die nicht darauf abziele, die ausländischen Arbeitnehmer, die nach dem 01.05.2011 in Deutschland Arbeit suchen, in ihrer Würde anzugreifen oder in anderer Weise volksverhetzend zu wirken. Auch wenn in dem Wort „Fremd­a­r­bei­te­rin­vasion“ eine auslän­der­feindliche Grundstimmung deutlich werde, sei eine solche Äußerung noch von der Meinungs­freiheit gedeckt, die grundsätzlich auch rechtsextreme Äußerungen schütze.

OVG erlässt zahlreiche Auflagen zum Ablauf der Demonstration

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zahlreiche, zumeist mit dem Anmelder der Demonstration und der Hanse- und Univer­si­tätsstadt Greifswald in einem Erörte­rungs­termin abgestimmte Auflagen zum Ablauf der Demonstration erlassen, die einen ordnungsgemäßen Verlauf sichern sollen.

Ordnungs­be­hörden dürfen gegen Straftaten und Ordnungs­wid­rig­keiten einschreiten

Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Ordnungs­be­hörden selbst­ver­ständlich das Recht haben, gegen Straftaten und Ordnungs­wid­rig­keiten, die während der Demonstration von Teilnehmern begangen werden, einzuschreiten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern/ra-online

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