18.10.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil02.09.2008

Keine Arzneimittel aus dem AutomatenApotheker kann Infor­ma­ti­o­ns­pflichten nicht hinreichend wahrnehmen

Die Abgabe von Arzneimitteln an einem compu­ter­ge­steuerten Apothe­ke­n­au­tomaten in der Mannheimer Innenstadt ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein compu­ter­ge­steuerter Automat mit Videotelefon und Außenschalter an einer Mannheimer Apotheke, an dem Arzneimittel gekauft werden können. Der Kunde legt bei diesem System sein Rezept in den Automaten ein, wo es gescannt wird. Die Ausgabe des Medikaments erfolgt über ein Ausgabefach, nachdem ein per Videotelefon zugeschalteter Apotheker es freigegeben hat. Auch eine eventuelle Beratung und Information erfolgt mittels Videotelefon. Bezahlt wird in bar oder mit Karte. Das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe untersagte dem Apotheker jedoch die Abgabe von verschrei­bungs­pflichtigen und nicht verschrei­bungs­pflichtigen, aber apothe­ken­pflichtigen Arzneimitteln an diesem Automaten, weil dies gegen Vorschriften des Arznei­mit­tel­rechts verstoße.

Apotheker muss das Rezept in Papierform vorliegen

Das Verwal­tungs­gericht teilte diese Auffassung und wies die Klage des Apothekers gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung des Regie­rungs­prä­sidiums ab. Nach den maßgeblichen arznei­mit­tel­recht­lichen Vorschriften müsse dem Apotheker das Rezept in Papierform vorliegen, wenn er das verordnete Medikament abgebe, und er müsse darauf z.B. vermerken, welche Apotheke das Medikament zu welchem Preis an welchem Tag abgegeben habe. Dies sei bei der Abgabe am Automaten nicht möglich, denn das Rezept werde erst nachträglich entnommen. Gleiches gelte bei Änderungen der Verschreibung, die unmittelbar bei der Abgabe auf dem Rezept vermerkt werden müssten. Darüber hinaus könne der Apotheker trotz forts­chrei­tender Technik nicht zuverlässig prüfen, ob ein Rezept gefälscht sei. Der Automa­ten­betrieb sei auch nicht mit einer Versand­han­del­s­a­potheke vergleichbar, denn dort liege dem Apotheker das Rezept bei der Abgabe des Medikaments vor.

Richter: Durchgängige Verständigung wegen Straßenlärms nicht gewährleistet

Der Automa­ten­betrieb sei schließlich auch insoweit unzulässig, als er apothe­ken­pflichtige, aber nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel betreffe, die ein Kunde ohne Rezept erwerben wolle. Für solche Arzneimittel sei zwar eine Automatenlösung grundsätzlich denkbar. Im konkreten Fall verstoße sie jedoch gegen arznei­mit­tel­rechtliche Vorschriften, weil der per Videotelefon zugeschaltete Apotheker wegen der Lage des Automaten an einer Straße mit starkem Auto- und Straßen­bahn­verkehr seiner Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nicht zuverlässig gerecht werden könne. Aufgrund des Straßenlärms und sonstigen Störungen sei eine durchgängige Verständigung nicht gewährleistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.09.2008

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