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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss06.08.2008

Kein Verkauf von Arzneimitteln über compu­ter­ge­steuerte AutomatenVorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes nicht beachtet

Die Frage, ob der Verkauf von Arzneimitteln durch außerhalb der Apotheke befindliche Ausga­be­au­tomaten („Visavia-System“) erfolgen darf, war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof.

Das Landratsamt Coburg hatte unter Hinweis auf entge­gen­stehende Vorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes das Inver­kehr­bringen von Arzneimitteln durch ein PCgesteuertes, mit einem Lagerautomaten verbundenes System mit sofortiger Wirkung untersagt. Die ordnungsgemäße Arznei­mit­tel­ver­sorgung der Bevölkerung und die Sicherheit des Arznei­mit­tel­verkehrs könnten ansonsten nicht gewährleistet werden.

In dem dagegen angestrengten Eilverfahren blieb der Apotheker erfolglos. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth. Bereits im Eilverfahren sei mit hinreichender Wahrschein­lichkeit abzusehen, dass die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln nicht mit den arznei­mit­tel­recht­lichen Vorgaben in Einklang stehe und deshalb untersagt werden könne. Traditionell erfolge die gebotene Information und Beratung in den Verkaufsräumen einer Apotheke im persönlichen Gespräch zwischen Kunden und Apotheker. Dieses „Normalbild“ sei auch Grundlage der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber von diesem Normalbild eines Informations- und Beratungs­an­gebots verabschiedet hätte, seien nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008

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