Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss06.08.2008
Kein Verkauf von Arzneimitteln über computergesteuerte AutomatenVorschriften des Arzneimittelgesetzes nicht beachtet
Die Frage, ob der Verkauf von Arzneimitteln durch außerhalb der Apotheke befindliche Ausgabeautomaten („Visavia-System“) erfolgen darf, war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Das Landratsamt Coburg hatte unter Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften des Arzneimittelgesetzes das Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch ein PCgesteuertes, mit einem Lagerautomaten verbundenes System mit sofortiger Wirkung untersagt. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs könnten ansonsten nicht gewährleistet werden.
In dem dagegen angestrengten Eilverfahren blieb der Apotheker erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Bereits im Eilverfahren sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln nicht mit den arzneimittelrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe und deshalb untersagt werden könne. Traditionell erfolge die gebotene Information und Beratung in den Verkaufsräumen einer Apotheke im persönlichen Gespräch zwischen Kunden und Apotheker. Dieses „Normalbild“ sei auch Grundlage der Apothekenbetriebsordnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber von diesem Normalbild eines Informations- und Beratungsangebots verabschiedet hätte, seien nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.08.2008