21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.07.2009

Bezug von Medikamenten über Apothe­ken­terminal unzulässigElektronisch gesteuerter Arznei­mit­tel­absatz birgt Gefahr der Herausgabe falscher Arzneimittel

Der Betrieb eines Apothe­ke­n­ab­ga­be­ter­minals, über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arznei­mit­tel­schutz. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der klagende Apotheker hat in seiner Apotheke einen Abgabeterminal installiert, mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der Apotheke anwesend ist (etwa zur Nachtzeit). Er ist lediglich mittels eines Bildschirm­te­lefons mit dem Kunden verbunden. Das Land beanstandete den „kunden­di­stan­zierten Betrieb” des Terminals. Der Apotheker erhob daher Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem Apotheken- und Arznei­mit­telrecht. Das Verwal­tungs­gericht hielt den Abgabeterminal für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf den Origi­na­l­ver­schrei­bungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden können (vgl. VG Mainz, Urteil v. 10.12.2008 - 4 K 375/08.MZ -). Auf die Berufung des Landes wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage des Apothekers jedoch ab.

Herabgesetzter Sicher­heits­s­tandard mangels Kontrolle der Arzneimittel durch pharma­zeu­tisches Personal

Das Apotheken- und Arznei­mit­telrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften Medika­men­te­n­abgabe einen hohen Sicher­heits­s­tandard für den Betrieb einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchst­per­sönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das „Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke” zugrunde. Hiervon entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arznei­mit­tel­absatz grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arznei­mit­tel­si­cherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharma­zeu­tisches Personal kontrolliert werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2009

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