Der Kläger hat in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert. Dieses ermöglicht die Ausgabe von nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen Produkten wie über einen Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produkts durch den Automaten über einen Ausgabeschacht, in dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zurückhalten.
Wenn es mit einem - vom Hersteller angebotenen - Drucker ausgestattet wird, ist das Terminal rechtlich nicht zu beanstanden, befanden die Richter der 4. Kammer. Der Drucker ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen (z.B. Name oder Firma des Apothekeninhabers, Preis des Arzneimittels und Namenszeichen des Apothekers). Im Übrigen sei der Betrieb des Terminals Rechtens. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung "in die Hand nehmen könne"; es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne. Eventuelle Manipulationen der Verschreibung könne der Apotheker via Bildschirm erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels der Bildschirmtelefonie seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen. Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gewährleistet, auch wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Denn hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt weisungsbefugt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des VG Mainz vom 10.12.2008