23.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil28.07.2009

Einsatz des "Medi-Terminals" durch Apotheken nur für Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel zulässigGesetz­ge­be­risches Leitbild des Apothekers hat sich geändert

Apotheken dürfen ein sog. Medi-Terminal nur zum Verkauf und zur Ausgabe nicht verschriebener Arzneimittel einsetzen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Damit hat der VGH ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe geändert und der Berufung des klagenden Apothekers teilweise stattgegeben.

Der Kläger betreibt in der Mannheimer Innenstadt eine Apotheke, die seit Oktober 2007 über ein Medi-Terminal verfügt. Damit kann innerhalb wie außerhalb der Laden­öff­nungs­zeiten das Angebot der Apotheke einschließlich apotheken- und rezept­pflichtiger Medikamente (mit Ausnahme von Betäu­bungs­mitteln) über den Außenschalter eines Automaten bezogen werden. Der Kunde tritt dabei nicht unmittelbar, sondern über Mikrophon und Lautsprecher sowie Kamera und Bildschirm in akustischen und optischen Kontakt zu einem Apotheker, der in der Apotheke oder auch in einem entfernt liegenden Service-Zentrum tätig sein kann. Dieser berät den Kunden auf dessen Wunsch, kontrolliert ggf. das von ihm in den Automaten eingeführte und dort einbehaltene Rezept über den Bildschirm und gibt das gewünschte Produkt soweit nicht frei verkäuflich, nach Kontrolle frei. Dieses System wird vom Kläger rund um die Uhr außer an Sonn- und Feiertagen betrieben.

Behörde sieht Verstoß gegen apothe­ken­rechtliche Vorschriften

Das Regie­rungs­prä­sidium sieht darin einen Verstoß gegen apothe­ken­rechtliche Vorschriften. Es hat dem Kläger verboten, Arzneimittel - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auf diesem Weg in Verkehr zu bringen. Vor dem Verwal­tungs­gericht ist die Klage gegen diesen Unter­sa­gungs­be­scheid erfolglos geblieben.

VGH: Lediglich verschrei­bungs­pflichtige Medikamente dürfen nicht über das Terminal abgegeben werden

Der VGH hat nun entschieden, dass lediglich die Abgabe von verschrei­bungs­pflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über ein Medi-Terminal nicht zulässig sei. Nach der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung müsse der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche auf der Verschreibung unmittelbar handschriftliche abzeichnen. Das sei hier nicht möglich.

Terminal stellt erlaubtes Zusatzangebot dar

Im Übrigen soweit die Ausgabe des Arzneimittels nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Damit werde das gesetz­ge­be­rische Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“, das sich bereits durch Zulassung eines „Autoschalters“ und des Versandhandels mit Arzneimitteln verändert habe, weiter modifiziert. Mit Sinn und Zweck der einschlägigen apothe­ken­recht­lichen Normen insbesondere auch zur Kundenberatung und -information und dem einzusetzenden Apothe­ken­personal sei dies vereinbar.

OVG Rheinland-Pfalz vertritt andere Rechts­auf­fassung

Mit dieser Rechts­auf­fassung weicht der VGH von einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.07.2009 ab, in der sich das OVG allgemein gegen den Einsatz eines Arzneimittel-Abgabeterminals wendet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 12.08.2009

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