23.11.2024
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Dokument-Nr. 30451

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Beschluss21.06.2021Verwaltungsgericht Hannover6 B 4210/21, 6 B 3723/21
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss21.06.2021

Gegen Masken- und Testpflicht gerichtete Eilanträge von zwei Schülern haben keinen ErfolgSchutzmaßnahmen stellen lediglich einen Grund­recht­s­eingriff von geringem Gewicht da

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Eilanträge zweier Schüler gegen die aktuell gültigen Corona-Maßnahmen an ihrer Schule abgelehnt. Sie haben weder ein ärztliches Attest vorgelegt, noch anderweitig glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht möglich ist, sich an die Corona-Maßnahmen zu halten.

Bei den Antragstellern handelt es sich um zwei Schüler. Sie haben das Gericht um Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung ihrer Schule ersucht, ihnen den Schulbesuch unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Tests auf das Vorliegen des Corona-Virus, zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zum Einhalten des Abstandsgebotes von mindestens 1,5 Metern zu ermöglichen. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen auf gesundheitliche Einschränkungen - der eine auf eine Pollenallergie, der andere auf eine Lernbehinderung - berufen.

Testabhängiges Zutrittsverbot zu Schulen ist rechtmäßig

Das VG hat die Anträge abgelehnt. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 der Nds. Corona-VO sei einer Person der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen sogenannten Corona-Schnelltest ausschließe, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt. Die Regelung ist nach Auffassung des Gerichts in Anlehnung an die Entscheidung des Nds. Oberver­wal­tungs­ge­richts (Beschluss vom 19. April 2021, Az.: 13 MN 192/21) nicht zu beanstanden und wahrt den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Soweit ein Grund­recht­s­eingriff zu bejahen sei, sei dieser nur von geringem Gewicht. Der verlangte Nachweis könne ohne Weiteres durch einen Selbsttest geführt werden. Etwaige Belastungen durch falsch-positive Testergebnisse seien bis zu einer Klärung durch eine PCR-Testung nur von kurzer Dauer und führten nicht zur Unange­mes­senheit des testabhängigen Zutrittsverbots. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigen­ver­ant­wort­lichen Handelns in der Pande­mie­be­kämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, sei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern. Im Übrigen könne der Selbsttestung letztlich regelmäßig durch eine Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsen­z­un­terricht ausgewichen werden.

VG: Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu beanstanden

Auch die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - welche ihre rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 Nds. Corona-VO finde - begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, sei durch Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen signifikant erhöht und könne insbesondere durch das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung erheblich reduziert werden. Die Antragsteller hätten nicht, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, glaubhaft gemacht, dass ihnen das Tragen einer solchen Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. Schließlich sei auch die Anordnung zur Einhaltung des Abstandsgebots von 1, 5 Metern nicht zu beanstanden. Diese Schutzmaßnahme stelle lediglich einen Grund­recht­s­eingriff von geringem Gewicht da, der als verhältnismäßig mildes Mittel geeignet sei, Infek­ti­o­ns­risiken in Schulen wirksam zu begrenzen.

Verhindern einer Ausbreitung der Delta-Variante oberste Priorität

Auch der derzeit sinkende Inzidenzwert rechtfertige aktuell keine andere Entscheidung. Nach wie vor sei dafür Sorge zu tragen, dass einem erneuten Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen, insbesondere unter Schülerinnen und Schülern, entgegengewirkt werde, um die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Schulen sicherzustellen und den Bildungs­an­spruch der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Ein erneuter Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen sei im Hinblick auf die sich derzeit ausbreitende, besonders infektiöse Delta-Variante des Corona-Virus zu befürchten. So habe sich beispielsweise an einem Gymnasium in Hildesheim vor Kurzem eine Gruppe von Schülern mit der Delta-Variante des Corona-Virus infiziert. Gerade weil die Impfquote bei den unter 18-jährigen in Niedersachsen sehr gering sei und in Schulen somit eine große Anzahl ungeimpfter Menschen aus verschiedenen Haushalten aufein­an­der­treffe, sei das Risiko einer Weiter­ver­breitung des Corona-Virus dort besonders hoch.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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