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- Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen mit verbauter Abschalteinrichtung nach verweigertem Software-Update rechtmäßigVerwaltungsgericht München, Urteil28.11.2018, M 23 K 18.2332 u.a.
- Abgasskandal: Betriebsuntersagung für Fahrzeug bei verweigertem Austausch der unzulässigen Abschalteinrichtung zulässigVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss16.11.2018, 3 L 1099/18.MZ
Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.05.2019
Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Diesel-Fahrzeuges nach verweigertem Software-Update rechtmäßigFahrzeuge ohne Software-Update nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass Fahrzeuge mit Diesel-Motoren, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind und kein Software-Update erhalten haben, nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind und daher außer Betrieb gesetzt werden dürfen
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Halter eines Pkw der Marke VW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet ist. Er hatte sich nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals im Jahr 2015 und der darauf erfolgten Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Volkswagen AG, u.a. das Fahrzeug des Klägers zurückzurufen, um die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, in der Folgezeit geweigert, ein Software-Update aufspielen zu lassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 erließ der beklagte Landkreis daraufhin einen Bescheid, der dem Kläger den Betrieb seines Fahrzeugs untersagte, ihn zur Außerbetriebsetzung und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins bzw. der Betriebserlaubnis und Kennzeichenschilder aufgeforderte und zugleich die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedrohte.
Vorschriftsmäßiger Pkw kann nur durch Aufspielen des Software-Updates erlangt werden
Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Rechtmäßigkeit der Außerbetriebsetzungsverfügung. Nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung könne die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig erweise. Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehle es vorliegend, da der Kläger Halter eines Fahrzeuges ist, das über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügt und nicht typengenehmigt ist. Einen vorschriftsmäßigen Pkw könne der Kläger nur durch das Aufspielen des Software-Updates erlangen, so das Gericht. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Volkswagen AG angeordnet, die Abschalteinrichtung durch eine Softwaremodifizierung zu entfernen, und in der Folgezeit das Software-Update für den Fahrzeugtyp des Klägers genehmigt.
Außerbetriebsetzung nicht ermessensfehlerhaft
Die Außerbetriebsetzung durch den Beklagten erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe alle von dem Kläger vorgebrachten Argumente in sein Ermessen eingestellt und sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Mit der Außerbetriebsetzung habe der Beklagte auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)
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