21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.05.2019

Anordnung der Außer­be­trie­b­s­etzung eines Diesel-Fahrzeuges nach verweigertem Software-Update rechtmäßigFahrzeuge ohne Software-Update nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass Fahrzeuge mit Diesel-Motoren, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind und kein Software-Update erhalten haben, nicht vorschriftmäßig im Sinne der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung sind und daher außer Betrieb gesetzt werden dürfen

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Halter eines Pkw der Marke VW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet ist. Er hatte sich nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals im Jahr 2015 und der darauf erfolgten Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Volkswagen AG, u.a. das Fahrzeug des Klägers zurückzurufen, um die unzulässige Abschalt­ein­richtung zu entfernen, in der Folgezeit geweigert, ein Software-Update aufspielen zu lassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 erließ der beklagte Landkreis daraufhin einen Bescheid, der dem Kläger den Betrieb seines Fahrzeugs untersagte, ihn zur Außer­be­trie­b­s­etzung und Vorlage der Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I oder des Fahrzeugscheins bzw. der Betrie­bs­er­laubnis und Kennzei­chen­schilder aufgeforderte und zugleich die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angedrohte.

Vorschrifts­mäßiger Pkw kann nur durch Aufspielen des Software-Updates erlangt werden

Das Verwal­tungs­gericht Hannover bestätigte die Rechtmäßigkeit der Außer­be­trie­b­s­et­zungs­ver­fügung. Nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung könne die Zulas­sungs­behörde dem Eigentümer oder Halter den Betrieb eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, wenn sich das Fahrzeug nicht als vorschriftsmäßig erweise. Gemäß § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulas­sungs­ver­ordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehle es vorliegend, da der Kläger Halter eines Fahrzeuges ist, das über eine illegale Abschalt­ein­richtung in der Motorsteuerung verfügt und nicht typengenehmigt ist. Einen vorschrifts­mäßigen Pkw könne der Kläger nur durch das Aufspielen des Software-Updates erlangen, so das Gericht. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Volkswagen AG angeordnet, die Abschalt­ein­richtung durch eine Softwa­re­mo­di­fi­zierung zu entfernen, und in der Folgezeit das Software-Update für den Fahrzeugtyp des Klägers genehmigt.

Außer­be­trie­b­s­etzung nicht ermes­sens­feh­lerhaft

Die Außer­be­trie­b­s­etzung durch den Beklagten erweise sich auch nicht als ermes­sens­feh­lerhaft. Der Beklagte habe alle von dem Kläger vorgebrachten Argumente in sein Ermessen eingestellt und sein Ermessen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Mit der Außer­be­trie­b­s­etzung habe der Beklagte auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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