Verwaltungsgericht München Urteil28.11.2018
Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen mit verbauter Abschalteinrichtung nach verweigertem Software-Update rechtmäßigForderung des Software-Updates zur Reduzierung der Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig
Verweigern Fahrzeughalter die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen, die werksseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, darf der Betrieb der Fahrzeuge versagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht München und wies damit die Klagen von sechs Fahrzeughaltern ab.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Halter von Pkw der Marke VW, Audi und Skoda, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet und werksseitig mit einer Abschalteinrichtung versehen sind. Diese sogenannte Schummelsoftware bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Da die Kläger auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht an der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückrufaktion der Hersteller teilnahmen und kein Software-Update aufspielen ließen, untersagten die Landeshauptstadt München bzw. die Landratsämter Erding und Landsberg am Lech den Betrieb der Pkw im öffentlichen Verkehr.
Etwaige aus Update folgende Schäden sind gegenüber Pkw-Hersteller bzw. Händler geltend zu machen
Mit den hiergegen erhobenen Klagen machen die Kläger geltend, dass es ihnen nicht zumutbar sei, das Update aufspielen zu lassen. Dem ist das Verwaltungsgericht München nicht gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts würden die Pkw durch das Software-Update wieder der vom KBA ausgesprochenen Typengenehmigung entsprechen und würde allein dadurch die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden. Sollte das Update - wie von den Klägern befürchtet - tatsächlich Mängel an den Pkw hervorrufen, sei es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung einer Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Hinsichtlich etwaiger aus dem Update folgender Schäden könne der Fahrzeughalter darauf verwiesen werden, diese gegenüber dem Pkw-Hersteller bzw. Händler geltend zu machen. Letztlich nehme die Betriebsuntersagung den Klägern auch keine Beweismöglichkeiten in einem Zivilprozess.
Gericht mahnt Behörden zu "maßvollem Vorgehen"
Wie das Gericht aber auch deutlich machte, sei ein "maßvolles Vorgehen" der Behörden angezeigt, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden beispielsweise vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht werden dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online