21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss16.11.2018

Abgasskandal: Betrie­bs­un­ter­sagung für Fahrzeug bei verweigertem Austausch der unzulässigen Abschalt­ein­richtung zulässigSoftware-Update darf nicht aus Gründen der Beweisführung im Zusammenhang mit angestrengten Zivilklagen gegen Fahrzeug­her­steller und Händler abgelehnt werden

Weigert sich ein Fahrzeughalter, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalt­ein­richtung zu entfernen, kann die Zulas­sungs­behörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines PKW der Marke Seat, der mit einem Dieselmotor des VW-Konzerns mit der Kennung EA189 ausgestattet ist. Der Motor ist werkseitig mit einer sogenannten Abschalt­ein­richtung versehen, die auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb bewirkt. Das Kraft­fahrt­bun­desamt ordnete den Rückruf u.a. hinsichtlich des Modells des Antragstellers an, um die Motorsteuerung softwareseits zu ändern. Wie der Hersteller forderte auch die Zulas­sungs­behörde den Antragsteller auf, die Durchführung des Software-Updates an seinem Fahrzeug nachzuweisen. Der Antragsteller weigert sich, sein Fahrzeug dieser Nachrüstung zu unterziehen. Daraufhin untersagte die Zulas­sungs­behörde mit kurzer Frist den Betrieb des Fahrzeugs bis zum Nachweis der Entfernung der unzulässigen Abschalt­ein­richtung; bei Nichtbefolgung sei das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag und machte im Wesentlichen geltend, dass eine Nachrüstung des Fahrzeugs technisch nachteilig und daher unzumutbar sei. Den Einbau der illegalen Abschalt­ein­richtung habe er nicht zu verantworten, weshalb die Betriebsuntersagung als unver­hält­nismäßig angesehen werden müsse.

VG erklärt Betrie­bs­un­ter­sagung für zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag gegen die Zulas­sungs­behörde im Kern ab. Die Betrie­bs­un­ter­sagung sei rechtmäßig. Das Fahrzeug des Antragsstellers weiche aufgrund seiner Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung von der erteilten EG-Typgenehmigung ab und entspreche deshalb nicht mehr den Zulas­sungs­vor­schriften für den Straßenverkehr. Die Zulas­sungs­behörde habe im vorliegenden Fall ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum frühest­mög­lichen Zeitpunkt als vorrangig vor den wirtschaft­lichen Belangen des Fahrzeughalters angesehen habe. Die Zulas­sungs­vor­schriften knüpften an das Emissi­ons­ver­halten des einzelnen Fahrzeugs an, um durch den motorisierten Verkehr verursachte schädliche Umwelt­ein­wir­kungen insgesamt zu mindern. Der Fahrzeughalter könne sich daher nicht darauf zurückziehen, dass sein individueller Beitrag keine relevante Belastung der Umwelt begründe. Er dürfe das Software-Update auch nicht aus Gründen der Beweisführung in gegen Fahrzeug­her­steller und Händler angestrengte Zivilklagen ablehnen; er könne insoweit auf die Möglichkeit eines selbständigen Beweis­ver­fahrens verwiesen werden. Durch Software-Updates gegebenenfalls neu herbeigeführte Mänge­l­er­schei­nungen am Fahrzeug seien im (zivil­recht­lichen) Verhältnis zum Fahrzeug­her­steller bzw. Händler zu klären. Auf die Außer­be­trie­b­s­etzung des Fahrzeugs im Rahmen der hier in Rede stehenden Gefahrenabwehr habe dies keinen Einfluss.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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