21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.03.2016

Flüchtlings­unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hannover-Bemerode vorerst zulässigEilantrag von Nachbarn gegen Nutzung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses zur Erstun­ter­bringung von Flücht­lings­kindern erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Antrag eines Grundstück­eigentümers aus Hannover-Bemerode auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Landes­hauptstadt aufgegeben werden sollte, die Nutzung eines benachbarten Mehrfa­mi­li­en­hauses zur Erstun­ter­bringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zu unterlassen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines im Jahr 1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der sie als reines Wohngebiet im Sinne der BauNVO ausweist. Der Antragsteller machte geltend, dass die Nutzung des Gebäudes durch die Landes­hauptstadt gegen das Baurecht verstoße, weil für den Bebauungsplan die im zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens geltende Baunut­zungs­ver­ordnung (BauNVO 1977) Anwendung finde. Nach deren Bestimmungen seien soziale Einrichtungen, als die die Flüchtlingsunterkunft zu qualifizieren sei, auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Nutzung als Flücht­lings­un­terkunft verletze seinen Gebiets­ge­währ­leis­tungs­an­spruch. Die Landes­hauptstadt argumentierte, dass die Flücht­lings­un­terkunft nicht als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen sei. In dem Gebäude werde gewohnt.

Erst-)Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge stellt kein Wohnen im baupla­nungs­recht­lichen Sinne dar

Das Verwal­tungs­gericht Hannover folgte zwar der Auffassung des Antragstellers, dass das Gebäude nicht zum Wohnen, sondern als Anlage für soziale Zwecke genutzt werde. Dagegen habe der Antragsteller in der Tat einen Abwehranspruch, weil eine solche Nutzung in einem reinen Wohngebiet alter Prägung nicht zulässig sei. Die (Erst-)Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge stelle kein Wohnen im baupla­nungs­recht­lichen Sinne dar, weil der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushalts­führung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet sei. Diese Definition sei aus der Abgrenzung zu anderen planungs­recht­lichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimun­ter­bringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Der Aufenthalt in der Unterkunft stelle schon deshalb keine Wohnnutzung dar, weil es an der Eigengestaltung und Freiwilligkeit des Aufenthalts fehle. Zudem sollten die Jugendlichen nur für die kurze Dauer bis zu ihrer endgültigen Umverteilung - die Landes­hauptstadt geht von vier Wochen aus - untergebracht werden.

Gründe für angestrebte Unter­las­sungs­a­n­ordnung Eilverfahren nicht ersichtlich

Das Gericht sah aber keinen Raum für die im Eilverfahren angestrebte Unter­las­sungs­a­n­ordnung. Damit werde die Hauptsache vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache sei nur zur Abwehr schwerer und unzumutbarer Nachteile zulässig. Solche schweren Nachteile habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Deswegen sei es ihm zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache anzustreben und abzuwarten.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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