21.11.2024
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Dokument-Nr. 32741

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil14.03.2023

Aufhebung der Tages­pflege­erlaubnis wegen mangelnder persönlicher Eignung ist rechtmäßigBetreiberin der Kinder­tages­betreuung im "Haus Krümelkids" in Bad Münder scheitert mit Klage und Eilantrag

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage und den Eilantrag der verant­wort­lichen Betreiberin der Kinder­tages­betreuung im sog. "Haus Krümelkids" in Bad Münder abgelehnt. Sie wandte sich mit ihren Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 06.02.2023, mit der dieser ihr mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Ausübung der Kinder­ta­gespflege entzog und zudem untersagte, die Kinder­ta­gespflege durch von ihr abhängig beschäftigte Tages­pfle­ge­personen auszuüben.

Zuletzt hatte das Jugendamt des Landkreises ihr im November 2022 eine auf fünf Jahre befristete persönliche Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege in bestimmten Räumlichkeiten des sog. "Haus Krümelkids" in Bad Münder erteilt. In Zusammenarbeit mit ihrem Ehemann und weiteren von ihr angestellten Tages­pfle­ge­kräften betrieb die Klägerin in dem Gebäude offiziell drei sogenannte Großta­gespfle­ge­stellen ("Krümelmonster", Krümelmäuse" und "Krümelbande") zur Betreuung von Kindern ab einem Alter von einem Jahr. Die Klägerin selbst und ihr Ehemann sowie einige der von ihr angestellten Betreu­ungs­kräfte sind lediglich als Kinder­ta­gespfle­ge­kräfte geschult, besitzen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte. Bei zwei Überprüfungen vor Ort stellten Mitarbeiter des Jugendamtes fest, dass bei bestimmten anwesenden Tages­pfle­ge­kräften - auch bei der Klägerin selbst - die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten war. Am Tag der zweiten Überprüfung hatte die Klägerin zudem die Aufsicht und Betreuung eines Kindes nach ihrem eigenen Bekunden zeitweilig allein ihrer minderjährigen Tochter überlassen. Beide traf das Jugendamt in den für die Tagespflege u.a. aus Brand­schutz­gründen nicht zugelassenen Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gebäudes an. Ob sich das Kind dort sogar zeitweise ohne jede Aufsicht aufgehalten hatte, war zwischen den Beteiligten streitig. Der Landkreis begründete seinen daraufhin erlassenen Bescheid damit, dass es der Klägerin infolge der wiederholten Rechtsverstöße an der gesetzlich erforderlichen Eignung für die persönliche Ausübung der Kinder­ta­gespflege als auch für eine weitere Durchführung von Kinder­ta­gespflege mit angestellten und ihr gegenüber weisungs­ge­bundenen Betreu­ungs­kräften fehle.

VG bestätigt Ungeeignetheit zur Ausübung der Kindes­ta­gespflege

Das VG bestätigte nach Durchführung einer Ortsbe­sich­tigung und mehrstündiger mündlicher Verhandlung die behördliche Entscheidung. Dafür sei zunächst schon für sich tragend, dass die Klägerin die Kinderbetreuung im sog. "Haus Krümelkids" tatsächlich gar nicht als Kinder­ta­gespflege in drei eigenständigen Großta­gespfle­ge­stellen betrieben bzw. verantwortet habe, sondern dass es sich faktisch um eine gesondert erlaub­nis­pflichtige Kinder­ta­gesstätte gehandelt habe, zu deren Leitung der Klägerin die dafür gesetzlich erforderliche fachliche Qualifikation fehle. Prägendes Wesenselement einer Kinder­ta­gespflege sei nach dem Gesetz die Höchst­per­sön­lichkeit der Betreu­ungs­leistung einer bestimmten Betreuungskraft gegenüber den ihr nach den geschlossenen Betreu­ungs­ver­trägen zugeordneten Kindern. Eine organisatorisch strukturell angelegte und somit von vornherein geplante und auch so umgesetzte Betreuung eines Kindes durch eine andere Betreuungskraft sei damit vom Gesetz ausgeschlossen. Der Vergleich der für die einzelnen Kinder geschlossenen Betreu­ungs­verträge mit den Arbeits­ver­trägen, die die Klägerin mit den Betreu­ungs­kräften abgeschlossen habe, zeige, dass die vertraglich mit den Eltern vereinbarten Betreu­ungs­zeiten die arbeits­ver­traglich geschuldeten Arbeitszeiten der Betreu­ungs­kräfte erheblich überschritten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dies zur Folge hatte, dass für bestimmte tägliche (Rand-)Betreu­ungs­zeiten regelhaft eine andere als die vertraglich zugewiesene Betreuungskraft die Betreuung der betroffenen Kinder übernehmen musste. Die Ungeeignetheit der Klägerin ergebe sich im Weiteren aus den bei den beiden Überprüfungen vor Ort festgestellten Rechtsverstößen, namentlich der unbestrittenen Überschreitung der höchst­zu­lässigen Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder und des - von der Klägerin eingeräumten - Einsatzes der minderjährigen Tochter als alleiniger Aufsichtsperson für ein Kind.

Rechtsverstöße und die Haltung der Klägerin dazu stellt abstrakte Kindes­wohl­ge­fährdung dar

Diese Umstände insgesamt, aber auch die von der Klägerin gezeigte mangelnde Einsicht in deren Rechts­wid­rigkeit führten zu dem Schluss, dass ihr die Bereitschaft und damit die charakterliche Zuverlässigkeit fehlten, Kinder­ta­gespflege rechtskonform selbst zu leisten bzw. von angestellten Tages­pfle­ge­kräften leisten zu lassen. Die Rechtsverstöße und die Haltung der Klägerin dazu stellten eine abstrakte Kindes­wohl­ge­fährdung dar, deren Schwere dadurch unterstrichen werde, dass der Gesetzgeber das unerlaubte Betreiben einer Kinder­ta­ges­ein­richtung, wie sie hier vorgelegen habe, als Ordnungs­wid­rigkeit und unter bestimmten Umständen sogar als Straftat eingestuft habe. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig. Gegen die Ablehnung des Eilantrags kann Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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