21.11.2024
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Dokument-Nr. 32881

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil03.05.2023

Ehemaliger Staatssekretär darf sich auf die Stelle des Präsidenten des Ober­verwaltungs­gerichts bewerbenVorzeitigen Ruhestand eines politischen Beamten kein Grund für Zweifel an Dienstfähigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewer­bungs­ver­fahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts ausschließen darf.

Der Antragsteller war Staatssekretär im Nieder­säch­sischen Justiz­mi­nis­terium und wurde nach erfolgtem Regie­rungs­wechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts. Am 20. März 2023 teilte das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahl­ver­fahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestands­beamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wieder­ver­wendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Rechtsprechung zum Bewerber-Ausschluss nicht auf politische Beamte übertragbar

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Sie hat das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahl­ver­fahren zu berücksichtigen. Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regie­rungs­wechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesund­heit­lichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.

Auch geringeres Endgrundgehalt rechtfertigt keinen Ausschluss vom Bewer­bungs­ver­fahren

Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestands­beamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamten­recht­lichen Vorschriften aber nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streit­ge­gen­ständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschrei­bungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen. Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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