14.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss22.02.2022

Verwal­tungs­gericht Hannover: Eilverfahren gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage hat Erfolg15. Kammer gibt Antrag im einstweiligen Rechtsschutz statt

Die 15. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Antragstellers stattgegeben, der sich gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage durch das RKI wendet.

Der Antragsteller, der im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, hatte von der Antragsgegnerin zunächst eine Genese­nen­be­schei­nigung ausgestellt bekommen, welche bis Mai 2022 befristet war. Nachdem nunmehr mit Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung (SchAusnahmV) vom 14. Januar 2022 das RKI die verkürzte Dauer des Genesenenstatus bekanntgegeben hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht gegen die Verkürzung seiner Genese­nen­stellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung.

Richter: Änderung ist formell verfas­sungs­widrig

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin für sechs Monate als genesen gilt. Dies sei vor allem darin begründet, dass die Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 formell verfas­sungs­widrig sei. Dies ergebe sich aus der gewählten Regelungs­technik eines Verweises auf die Homepage des RKI. Für diese Weiter­de­le­gation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und zu unbestimmt. Die Kammer traf daher die Feststellung, dass der Genesenenstatus des Antragstellers weiterhin in der Form Gültigkeit hat, wie er durch die vorherige Fassung der SchAusnahmV definiert wurde.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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