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- Verwaltungsgericht München: Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ist voraussichtlich rechtswidrigVerwaltungsgericht München, Beschluss22.02.2022, M 26a E 22.662, M 26a E 22.663, M 26b E 22.730
- Verwaltungsericht Berlin: Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate rechtswidrigVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss16.02.2022, VG 14 L 24/22
- Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrigVerwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss04.02.2022, 3 B 4/22
- Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises auf 90 Tage erfolgreichVerwaltungsgericht Hamburg, Beschluss14.02.2022, 14 E 414/22
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate für voraussichtlich rechtswidrigVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss22.02.2022, 5 363/22
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss22.02.2022
Verwaltungsgericht Hannover: Eilverfahren gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage hat Erfolg15. Kammer gibt Antrag im einstweiligen Rechtsschutz statt
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 22. Februar 2022 dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Antragstellers stattgegeben, der sich gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage durch das RKI wendet.
Der Antragsteller, der im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, hatte von der Antragsgegnerin zunächst eine Genesenenbescheinigung ausgestellt bekommen, welche bis Mai 2022 befristet war. Nachdem nunmehr mit Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 14. Januar 2022 das RKI die verkürzte Dauer des Genesenenstatus bekanntgegeben hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verkürzung seiner Genesenenstellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung.
Richter: Änderung ist formell verfassungswidrig
Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragsteller weiterhin für sechs Monate als genesen gilt. Dies sei vor allem darin begründet, dass die Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 formell verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich aus der gewählten Regelungstechnik eines Verweises auf die Homepage des RKI. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI intransparent und zu unbestimmt. Die Kammer traf daher die Feststellung, dass der Genesenenstatus des Antragstellers weiterhin in der Form Gültigkeit hat, wie er durch die vorherige Fassung der SchAusnahmV definiert wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)
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