21.11.2024
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Verwaltungsgericht München Beschluss22.02.2022

Verwal­tungs­gericht München: Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ist voraussichtlich rechtswidrigRichter haben durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Das Bayerische Verwal­tungs­gericht München hat mit Beschlüssen drei Eilanträgen von Bürgern gegen ihre jeweils örtlich zuständigen Landratsämter bzw. Gesund­heit­sämter stattgegeben.

Die Antragsteller wandten sich gegen die zum 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von bisher sechs Monaten auf nunmehr 90 Tage durch die Bundesregierung und das Robert Koch-Institut. Hierzu forderten die Antragsteller von ihren jeweiligen Gesund­heit­s­ämtern, ihren ursprünglichen Genesenenstatus wieder­her­zu­stellen.

Verkürzung voraussichtlich rechtswidrig

Die zuständigen Kammern kamen nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung jeweils zu dem Ergebnis, dass die von der Bundesregierung und dem Robert Koch-Institut (Veröf­fent­lichung auf der dortigen Website) vorgenommene Verkürzung des Genesenenstatus von bisher sechs Monaten auf 90 Tage voraussichtlich rechtswidrig ist.

Beschlüsse gelten nur für die jeweiligen Antragsteller

Mit den Beschlüssen wurde deshalb vorläufig festgestellt, dass die Antragsteller für den Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem erstmaligen positiven PCR-Test als genesen gelten. Die Beschlüsse gelten nur für die jeweiligen Antragsteller.

Nach Ansicht der Kammern bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit Anwendbarkeit von § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnah­men­ver­ordnung der Bundesregierung in der am 14. Januar 2022 geänderten Fassung. Die Delegation der Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus von der Bundesregierung auf das Robert Koch-Institut verstoße angesichts der Bedeutung für die Ausübung von Grundrechten gegen den verfas­sungs­recht­lichen Wesent­lich­keits­grundsatz. Die aktuelle Fassung des § 2 Nr. 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung verstoße zudem mit hoher Wahrschein­lichkeit auch gegen die verfas­sungs­recht­lichen Gebote der Normenklarheit und Bestimmtheit. Genesenen Personen als auch für die Kontrolle von Nachweisen verant­wort­lichen Privatpersonen sei es mittlerweile unzumutbar erschwert, national gültige von national ungültigen digitalen EU-Genesenen-Zertifikaten zu unterscheiden. Ergänzend (hierauf kam es für die Entscheidungen nicht mehr an) wiesen die Kammern darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum zweifach Geimpfte zeitlich unbegrenzt über einen privilegierten Status verfügen, Genesene jedoch lediglich für 90 Tage. Die Verkürzung des Genesenenstatus sei auch nicht mit der aktuellen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) abgestimmt, welche eine Auffri­schungs­impfung frühestens drei Monate nach der SARS-CoV-2-Infektion empfiehlt.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (pm/pt)

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