21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss14.02.2022

Verwal­tungs­gericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültig­keitsdauer des Genese­nen­nach­weises auf 90 Tage erfolgreichDiese Entscheidung wirkt nur zwischen den Beteiligten

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat mit Beschluss einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Gültig­keitsdauer seines Genese­nen­nach­weises auf 90 Tage gewandt hat. Verwal­tungs­gericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültig­keitsdauer des Genese­nen­nach­weises auf 90 Tage erfolgreich

Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Für den Genese­nen­nachweis verweist § 2 Abs. 6 Coronavirus-Eindäm­mungs­ver­ordnung auf die Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung des Bundes (SchAusnahmV). § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (in der Fassung vom 8. Mai 2021) sah ursprünglich eine Gültig­keitsdauer von 6 Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022 dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröf­fent­lichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt insoweit eine verkürzte Gültig­keitsdauer von höchstens 90 Tagen.

Antragsteller infizierte sich im Oktober 2021

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf seinen Eilantrag hat das Verwal­tungs­gericht vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller nicht gilt. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei § 2 Nr. 5 SchAusnahmV schon aufgrund der Regelungs­technik voraussichtlich verfas­sungs­widrig und somit unwirksam. Die Regelung verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut jeweils im Internet veröf­fent­lichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokra­tie­prinzip. Es begegne grundsätzlichen Bedenken, dass der Verord­nungsgeber - die Bundesregierung - das Robert Koch-Institut pauschal ermächtigt habe, eine grund­rechts­re­levante Regelung zur Gültigkeit eines Genese­nen­nach­weises zu treffen. Der Verweis auf die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts verstoße zudem gegen das rechts­s­taatliche Publi­zi­täts­er­for­dernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge habe, dass sie sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzu­voll­ziehen sei. Die Bundesregierung als Verord­nungsgeber überschreite mit der dynamischen Verweisung zudem die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz. Schließlich sei die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 enthaltene Verweisung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts auch nicht hinreichend bestimmt, weil es dem Anwender nicht jederzeit möglich sei, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)

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