03.12.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss16.02.2022

Verwal­tungs­gericht Berlin: Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate rechtswidrigEntscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin gilt zunächst nur für die beiden Antragsteller

Die bundes­rechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) ist rechtswidrig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei den beiden Antragstellern handelt es sich um natürliche Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet wurden. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­me­ve­ordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung (CoronaEinreiseV) durch das Robert Koch-Institut vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate. Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige Quaran­tä­ne­pflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochri­si­ko­gebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären.

Richter treffen ihre Entscheidung in einem Eilverfahren

Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Haupt­sa­che­ver­fahren als rechtswidrig erweisen würden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert Koch-Institut als Bunde­s­o­ber­behörde übertragen habe, überschritten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissen­schaft­lichen Erkenntnissen beruhe bzw. hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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