14.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss22.02.2022

Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hält Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate für voraussichtlich rechtswidrigErfolgreicher Antrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate

Mit Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektions­schutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main festgestellt, dass die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr drei Monate rechtswidrig ist.

Die Antragstellerin verfügt nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 über ein digitales Covid-Zertifikat der EU, das eine Gültigkeit von sechs Monaten ausweist. Auf der Internet-Seite des Robert-Koch-Instituts sind fachliche Vorgaben für Genese­nen­nachweise veröffentlicht. Mit Wirkung vom 15. Januar 2022 wurde die Gültig­keitsdauer des Genesenenstatus auf 3 Monate verkürzt.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilantrag gewandt. Nach der im Eilverfahrenen gebotenen summarischen Überprüfung stellte das Gericht fest, dass die Verkürzung des Genesenenstatus mit überwiegender Wahrschein­lichkeit voraussichtlich verfas­sungs­widrig sei. Das Gericht teilt in seiner Entscheidung die bereits von anderen Verwal­tungs­ge­richten wie zum Beispiel denen in Halle, Osnabrück, Ansbach, Hamburg, Gelsenkirchen und Berlin erhobenen Einwände gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Verkürzung des Genese­nen­zer­ti­fikats durch einen dynamischen Verweis auf die Homepage des Robert Koch-Instituts.

Verstoß gegen den Wesent­lich­keits­grundsatz

Insbesondere sieht es einen Verstoß gegen den Wesent­lich­keits­grundsatz herzuleiten aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz, da im Verordnungwege hier Sachverhalte geregelt würden, die unmittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen. Der Genese­nen­nachweis sei im Rahmen der sogenannten 2-G-Regelung neben einem Impfnachweis essentiell für die Teilnahme am öffentlichen Leben.

Auch Verstöße gegen das Bestimmt­heitsgebot sowie das Publi­zi­täts­prinzip dürften vorliegen. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt ein tragfähiger Sachgrund dafür vorliege, dass nicht der Verord­nungsgeber selbst die Konkretisierung des Genesenen-Nachweises und damit den Status der genesenen Person festlege, sondern dass dies den Bundes­in­stituten, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert- Koch-Institut, überlassen werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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