15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hannover Urteil09.06.2016

Video­über­wachung öffentlich zugänglicher Orte im Stadtgebiet Hannover größtenteils unzulässigPolizei muss 56 von 78 Kameras abschalten

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass das Land Niedersachsen - vertreten durch die Polizei­di­rektion Hannover - die Video­über­wachung an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet von Hannover weitgehend einstellen muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wollte mit seiner gegen das Land Niedersachsen (vertreten durch die Polizei­di­rektion Hannover) gerichteten Klage die Unterlassung der Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte mittels Bildübertragung - mit Ausnahme der reinen Verkehrs­be­ob­achtung - sowie der Aufzeichnung dieser Bilder erreichen. Die Polizei­di­rektion Hannover verfügt aktuell über 78 Kameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen. Der Kläger wollte erreichen, dass alle 78 Kameras abgeschaltet werden.

22 Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied, dass die Polizei­di­rektion 56 dieser Kameras abschalten muss. 22 dieser Kameras dürfen weiter beobachten und aufzeichnen. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch für die Kameras, die nur beobachten (und nicht auch aufzeichnen), nicht der Maßstab von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG, sondern der strengere Maßstab des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, der für die Aufzeichnung gilt. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG sei insofern verfas­sungs­konform auszulegen. Der von der Videoüberwachung betroffene Bürger könne nicht erkennen, ob eine Kamera lediglich beobachte oder auch aufzeichne. Ohne diese einschränkende Auslegung erwiese sich § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG als verfas­sungs­widrig.

Video­über­wachung unter dem Gesichtspunkt des Objektschutzes und der Krimi­na­l­prä­vention zulässig

Unter Anlegung dieser Maßstäbe seien die Standorte von 22 Kameras nicht zu beanstanden. An elf Standorten sei die Video­über­wachung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Objektschutzes statthaft (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 Nds. SOG). An weiteren elf Standorten sei eine Video­auf­zeichnung unter dem Gesichtspunkt der Krimi­na­l­prä­vention statthaft, weil es sich ausweislich der von der Polizei­di­rektion vorgelegten Krimi­na­li­täts­s­ta­tistiken, denen das Gericht gefolgt ist, um Krimi­na­li­täts­schwer­punkte handele (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG).

Weitere beanstandete Kameras sind abzuschalten

Von den 56 Kameras, die abzuschalten sind, sind 37 solche, die für die Verkehrs­be­ob­achtung verwendet werden. Da diese Kameras aber Funktionen haben, die darüber hinausgehen (Aufnahme- und Zoommöglichkeit), unterliegen sie nach Auffassung des Gerichts den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Bei weiteren 17 Kameras prüft die Polizei­di­rektion Hannover zurzeit deren Notwendigkeit, so dass die rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht hätten dargelegt werden können. Bei einer weiteren Kamera (am Königsworther Platz) kam das Gericht zu einer von der Polizei­di­rektion Hannover abweichenden Einschätzung.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22741

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI