Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2009 in einer in einem Bürogebäude ansässigen Steuerberatungskanzlei eingebrochen worden war und sechs Notebooks gestohlen wurden, entschied sich die Eigentümerin des Hauses dazu, Videokameras zu installieren. Diese wurden Anfang 2010 zum einen an den beiden Eingängen des Bürogebäudes und zum anderen an weiteren öffentlichen Bereichen des Gebäudes angebracht. Die Aufnahmen wurden auf einer Festplatte für höchstens zehn Tage gespeichert und anschließend automatisch überschrieben und somit gelöscht. Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte hielt die Videoüberwachung jedoch für unzulässig und verlangte unter anderem die Ausschaltung der Kameras sowie die Löschung der gespeicherten Aufnahmen. Die Hauseigentümerin erhob dagegen Klage und gewann vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Dagegen richtete sich die Berufung des Datenschutzbeauftragten.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Datenschutzbeauftragten zurück. Die Anordnung der Ausschaltung der Kameras und Löschung der Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen, da die Videoüberwachung datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung habe sich zunächst nicht daraus ergeben, so das Oberverwaltungsgericht, dass die Betroffenen darin im Sinne von § 4 a Abs. 1 BDSG wirksam eingewilligt haben. Zwar wurde an den Eingängen des Bürogebäudes mit Hinweisschildern auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Dies habe aber nicht die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene allein durch das Betreten des Gebäudes schlüssig in die Überwachung eingewilligt habe. Eine solche pauschale Einwilligung sei unwirksam.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG aber gerechtfertigt gewesen. Sie habe sowohl der Abschreckung als auch der Strafverfolgung gedient. Die Hauseigentümerin habe zum einen ein Interesse daran gehabt, ihr Eigentum zu schützen und unberechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes abzuhalten. Zum anderen habe auch ein Interesse daran bestanden, dass ihre Mieter nicht durch unberechtigte Personen geschädigt werden.
Die Videoüberwachung sei zudem aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerechtfertigt gewesen. Denn sie habe der Verhinderung von weiteren Straftaten gedient. Eine solche Gefahrenlage habe angesichts des begangenen Diebstahls konkret bestanden. In diesem Zusammenhang habe eine Rolle gespielt, dass sich im Bürogebäude Rechtsanwaltskanzleien sowie Steuerberatungsbüros und somit sensible und schützenswerte Daten befanden.
Eine gleich wirksame aber mildere Alternative zur Videoüberwachung habe nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgelegen. Der Einsatz von Wachpersonal sei zu kostenintensiv gewesen und habe einen noch gravierenderen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dargestellt. Darüber hinaus habe das Wachpersonal nicht zu jeder Zeit an allen zu überwachenden Orten sein können. Auch eine Beschränkung der Videoüberwachung auf den Eingangsbereich oder auf die Zeiten außerhalb des Publikums- und Geschäftsverkehrs sei nicht in Betracht gekommen, da sich Diebe zum Beispiel über die Fenster Zugang zum Gebäude haben verschaffen können und es auch tagsüber während der Bürozeiten zu Diebstählen oder anderen Straftaten kommen kann.
Das Oberverwaltungsgericht wertete die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffen angesichts des Einsatzes von Mini dome-Kameras als gering. Diese Kameras sind fest installiert und auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion beschränkt. Auch der Umstand, dass die überwachten Orte nicht dem längeren Verweilen dienten und die Aufnahmen nicht von Personen ständig und sofort überwacht wurden, habe aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts erheblich abgeschwächt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)