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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.05.2009

Hochschul­bi­bliothek darf kameraüberwacht werdenVideo­über­wachung dient zur Wahrnehmung des Hausrechts und kann nicht beanstandet werden

Eine Universität darf die Bibliothek ihres Instituts mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Falle der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und deren video­über­wachter Bibliothek des Kommu­nal­wis­sen­schaft­lichen Instituts entschieden und damit die gleichlautende erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster bestätigt.

Um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die Universität in der Bibliothek des Kommu­nal­wis­sen­schaft­lichen Instituts vier Videokameras installieren. Im Wechsel der Kameras wird jeweils ein Videobild auf einem Bildschirm angezeigt, der am Arbeitsplatz eines Insti­tuts­mi­t­a­r­beiters steht. Die Bilder werden außerdem für eine gewisse Zeit gespeichert. Die Kläger sind als Studenten regelmäßige Benutzer der Bibliothek. Mit ihrer Klage wollten sie unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz erreichen, dass die Kameras abgeschaltet werden. Das Verwal­tungs­gericht hat die Universität verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der Videobilder zu unterlassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Video­über­wachung muss im Allge­mein­in­teresse hingenommen werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Studenten und der Universität zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die bloße Videoüberwachung diene der Wahrnehmung des universitären Hausrechts und sei nicht zu beanstanden. Sie stelle zwar einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Biblio­theks­be­nutzer dar. Diese müssten den Eingriff aber im überwiegenden Allge­mein­in­teresse hinnehmen. Es gebe keine gleich geeignete, die Benutzer jedoch weniger belastende Möglichkeit, Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern. Demgegenüber überwiege das Interesse der Kläger, von einer generellen Speicherung der Bilder verschont zu bleiben. Diese sei für die Zwecke der Universität nicht unverzichtbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2009

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