21.11.2024
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Dokument-Nr. 29896

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss23.02.2021

Keine Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen ohne gesundheitliche Beein­träch­ti­gungenPflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung stellt keine Beein­träch­tigung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit dar

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat mit Beschluss einen einstweiligen Rechts­schutz­antrag einer Grundschülerin der Jahrgangsstufe 2, dass ihr durch den Schulleiter vorläufig eine Ausnah­me­ge­neh­migung zu erteilen ist, die sie von der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in der Schule befreit, abgelehnt.

Die Antragstellerin besucht eine Grundschule auf der Insel Rügen. Wegen einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Vorpommern- Rügen findet nach § 7 b der Zweiten Verordnung zur Eindämmung der Atemwegs­er­krankung COVID-19/Übertragung SARS-CoV-2 im Bereich von Schule des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2021 für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und die Abschluss­jahrgänge wieder ein täglicher Präsenzunterricht in der Form eines Regelbetriebs unter Pande­mie­be­din­gungen statt. § 2 Abs. 1 der Verordnung ordnet an, dass jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen hat sowie, dass die Ausnahmen von der Mund-Nase-Bedeckungs­pflicht in § 4 der Verordnung abschließend geregelt sind. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind nach § 4 Nummer 1unter anderem Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beein­träch­tigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 müssen keine Maske tragen, sofern sie sich im Freien auf dem Schulgelände aufgehalten (§ 4 Nummer 9).

Befreiung von Maskenpflicht nur mit Nachweis gesund­heit­licher Beein­träch­ti­gungen möglich

Das Verwal­tungs­gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung das Grundrecht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) nicht beeinträchtige. Vielmehr diene die Maskenpflicht dem Gesund­heits­schutz der sich im Präsen­z­un­terricht befindlichen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass es durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung über mehrere Stunden am Tag zu gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen kommen werde. Sie leide nicht an einer medizinischen oder psychischen Beein­träch­tigung oder einer Behinderung, die ihr das Tragen einer Maske unmöglich mache. Eine Befreiung von der Maskenpflicht unabhängig vom aktuellen Gesund­heits­zustand sehe die 2. Schul-Corona-Verordnung nicht vor. Sofern sich durch das Tragen der Maske bei ihr derartige Beein­träch­ti­gungen einstellen sollten, habe sie die Möglichkeit, einen entsprechenden Befrei­ungs­antrag nach § 4 Nummer 1 der 2. Schul-Corona-Verordnung zu stellen.

Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt Handlungs­freiheit

Die Antragstellerin werde durch die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase- Bedeckung auch nicht in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungs­freiheit sowie in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Diese Rechte könnten durch oder aufgrund eines Gesetzes, vorliegend durch die 2. Schul-Corona-Verordnung M-V, eingeschränkt werden. Im Hinblick auf die mit der Anordnung der Maskenpflicht verfolgten Ziele des Schutzes von Leben und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte seien die mit dem Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gegebenenfalls eintretenden Beschwerden, zum Beispiel Konzen­tra­ti­o­ns­schwie­rig­keiten, hinzunehmen und die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/aw)

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