18.10.2024
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Dokument-Nr. 29167

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.09.2020

Bayerischer Verwaltungs­gerichtshof lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abAusnahmen von der Maskenpflicht im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen möglich

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Bayern abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von seiner Mutter vertretene Antragsteller, ein in Bayern lebender zehnjähriger Gymnasiast, verfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit er hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht verpflichtet wird.

Maskenpflicht als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich mit Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz vereinbar

Der BayVGH hat den Eilantrag abgelehnt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Normen­kon­trol­lantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außer­voll­zug­setzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) gestützt werden. Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiter­ver­breitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virus­aus­breitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen. Die bis zum 18. September 2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen.

Maskenpflicht zur Gewährleistung des Präsen­z­un­ter­richts zumutbar

Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicher­zu­stel­lenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsen­z­un­ter­richts zur Sicherstellung der Bildungs­ge­rech­tigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem inter­es­sen­ge­rechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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