Dokument-Nr. 29167
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.09.2020
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abAusnahmen von der Maskenpflicht im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen möglich
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Bayern abgelehnt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der von seiner Mutter vertretene Antragsteller, ein in Bayern lebender zehnjähriger Gymnasiast, verfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit er hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht verpflichtet wird.
Maskenpflicht als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich mit Infektionsschutzgesetz vereinbar
Der BayVGH hat den Eilantrag abgelehnt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Die Maskenpflicht im Unterricht könne als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen. Die bis zum 18. September 2020 befristete Pflicht sei im Hinblick darauf, dass Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien, auch angemessen.
Maskenpflicht zur Gewährleistung des Präsenzunterrichts zumutbar
Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2020
Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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