Verwaltungsgericht Göttingen Urteil22.05.2025
Bundespolizist wegen Verrat von Dienstgeheimnissen an kriminelle Kreise aus Dienst entferntAnsehen der Bundespolizei erheblich geschadet
Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat einen Bundespolizisten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und damit einer Klage der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin stattgegeben.
Der Polizeiobermeister war zuletzt bei der Bundespolizeiabteilung Duderstadt tätig. Die Klägerin warf ihm in der Disziplinarklageschrift vor, eine unrechtmäßige Nebentätigkeit in einem kriminellen Sicherheitsdienst ausgeübt zu haben, der u.a. durch massive Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben aufgefallen war. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Beklagte auch personenbezogene Daten in polizeilichen Informationssystemen abgefragt und diese an den früheren Geschäftsführer des Sicherheitsdienstes weitergeleitet. Diesem habe der Beklagte außerdem Hinweise auf die Vorgehensweise der Bundespolizei bei der Kontrolle von EU-Führerscheinen gegeben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Anfragen des Geschäftsführers darauf abzielten, die Entdeckungswahrscheinlichkeit bei der Verwendung von Falsifikaten zu bestimmen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte sich auch ein Foto von offenkundig gefälschten EU-Führerscheinen über einen Messenger zuschicken lassen.
Polizist vermittelte durch sein Gesamtverhalten das Bild eines korrumpierten bzw. korrumpierbaren Polizeibeamten
Soweit der Beklagte geltend machte, nur untergeordnete Hilfstätigkeiten im Sicherheitsdienst ausgeübt und von den gefälschten Führerscheinen nichts gewusst bzw. aus Angst von der Erstattung einer Anzeige abgesehen zu haben, folgte die Kammer dem anhand der vorliegenden Beweismittel nicht. Vielmehr habe der Beklagte durch sein Gesamtverhalten das Bild eines korrumpierten bzw. korrumpierbaren Polizeibeamten vermittelt und dem Ansehen der Bundespolizei erheblich geschadet. Dass der Verrat von Dienstgeheimnissen an kriminelle Kreise geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizeibehörden erheblich zu schmälern, liege im Übrigen auf der Hand.
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Berufung möglich
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)