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Sie sehen ein Schild an einer Wache der Bundespolizei.

Dokument-Nr. 35110

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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil22.05.2025

Bundespolizist wegen Verrat von Dienst­ge­heim­nissen an kriminelle Kreise aus Dienst entferntAnsehen der Bundespolizei erheblich geschadet

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hat einen Bundes­po­li­zisten aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt und damit einer Klage der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin stattgegeben.

Der Polizei­o­ber­meister war zuletzt bei der Bundes­po­li­zei­ab­teilung Duderstadt tätig. Die Klägerin warf ihm in der Diszi­pli­na­r­kla­ge­schrift vor, eine unrechtmäßige Nebentätigkeit in einem kriminellen Sicher­heits­dienst ausgeübt zu haben, der u.a. durch massive Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben aufgefallen war. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Beklagte auch perso­nen­be­zogene Daten in polizeilichen Infor­ma­ti­o­ns­systemen abgefragt und diese an den früheren Geschäftsführer des Sicher­heits­dienstes weitergeleitet. Diesem habe der Beklagte außerdem Hinweise auf die Vorgehensweise der Bundespolizei bei der Kontrolle von EU-Führerscheinen gegeben, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Anfragen des Geschäfts­führers darauf abzielten, die Entde­ckungs­wahr­schein­lichkeit bei der Verwendung von Falsifikaten zu bestimmen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte sich auch ein Foto von offenkundig gefälschten EU-Führerscheinen über einen Messenger zuschicken lassen.

Polizist vermittelte durch sein Gesamtverhalten das Bild eines korrumpierten bzw. korrumpierbaren Polizeibeamten

Soweit der Beklagte geltend machte, nur untergeordnete Hilfs­tä­tig­keiten im Sicher­heits­dienst ausgeübt und von den gefälschten Führerscheinen nichts gewusst bzw. aus Angst von der Erstattung einer Anzeige abgesehen zu haben, folgte die Kammer dem anhand der vorliegenden Beweismittel nicht. Vielmehr habe der Beklagte durch sein Gesamtverhalten das Bild eines korrumpierten bzw. korrumpierbaren Polizeibeamten vermittelt und dem Ansehen der Bundespolizei erheblich geschadet. Dass der Verrat von Dienst­ge­heim­nissen an kriminelle Kreise geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizeibehörden erheblich zu schmälern, liege im Übrigen auf der Hand.

Berufung möglich

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Nds. Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

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