21.11.2024
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Dokument-Nr. 33357

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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil11.10.2023

Zurückstufung eines Universitäts­professors wegen sexualisierter BelästigungVorliegen eines schwerwiegendes Dienstvergehens

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat einen Universitäts­professor in einem Disziplinar­verfahren um zwei Besol­dungs­gruppen zurückgestuft.

Der Beklagte ist Univer­si­täts­pro­fessor im Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit (Besol­dungs­gruppe W 3) an der Fakultät für Forst­wis­sen­schaften und Waldökologie sowie der Fakultät für Agrar­wis­sen­schaften der Georg-August-Universität Göttingen (Klägerin). Im April 2018 erhob die Universität gegen den Professor eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis. Sie machte 44 einzelne Vorwürfe aus dem Zeitraum 2006 bis 2017 geltend, die eine fortgesetzte sexualisierte Belästigung unterhalb der straf­recht­lichen Schwelle sowie das Zulassen und Fördern eines übermäßigen Konsums von Alkohol zum Gegenstand hatten. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe. Bereits im März 2017 hatte die Universität ihm beamten­rechtlich die Führung der Dienstgeschäfte verboten und ein räumlich begrenztes Hausverbot ausgesprochen. Die Entscheidungen hatten im Eilverfahren Bestand. Eine im September 2022 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung nach Diszi­pli­narrecht setzte das VG aus

Abhän­gig­keits­ver­hältnisse ausgenutzt

Die Diszi­pli­na­rklage hatte mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Erfolg. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Univer­si­täts­pro­fessor ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hatte. Es war nach Vernehmung von 19 Zeuginnen und Zeugen davon überzeugt, dass er mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitar­bei­te­rinnen verbal und durch Berührungen in sexualisierter Weise belästigt hatte. Dafür genügte es, dass sich lediglich ein Teil der Vorwürfe aus der Diszi­pli­na­r­kla­ge­schrift als zutreffend erwiesen hatte. Sein Verhalten verletzte beamten­rechtliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und überschritt in sechs Fällen die Schwelle zur sexuellen Belästigung (vgl. § 3 Abs. 4 AGG). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Gerichts die für Universitäten prägenden besonderen Abhän­gig­keits­ver­hältnisse ausgenutzt, um Macht zu demonstrieren, und die betroffenen Frauen in ihrer Würde verletzt.

Vertrau­ens­ver­hältnis nicht endgültig zerstört

Dieses einheitliche Dienstvergehen war mit einer Zurückstufung um zwei Besol­dungs­gruppen zu ahnden. In der Konsequenz werden dem Beklagten für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, da er kein "Laufbahnbeamter" ist (vgl. § 10 Abs. 2 NDiszG). Er behält sein Statusamt als Univer­si­täts­pro­fessor. Die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme war nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Universität nach ermahnenden Gesprächen in den Jahren 2012 und 2013 nicht durch nieder­schwel­ligere Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen auf den Beklagten einzuwirken versuchte, obwohl ihr weitere Vorwürfe bekannt wurden. Ferner wurde die Dauer des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt, die bereits Auswirkungen für alle Betroffenen hatte. Die Kammer erwartet, dass der Beklagte sein Verhalten künftig unter dem Eindruck der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme ändern wird. Im Laufe des gerichtlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahrens hat die Kammer einen Teil der Vorwürfe, aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil sie für die zu erwartende Diszi­pli­n­a­r­maßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

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