18.10.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil21.06.2016

Entscheidungen zu Altklei­der­samm­lungenKlagen gegen Verfügungen der Abfallbehörde teilweise erfolgreich

Der Markt für gebrauchte Kleider und Schuhe ist umkämpft und wird sowohl von privaten Anbietern als auch von öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern bedient. In zwei Klageverfahren musste das Verwal­tungs­gericht Göttingen über Verfügungen der Abfallbehörde entschieden.

In den vorliegenden Fällen wurde den privaten Entsor­gungs­un­ter­nehmen die Sammlung von Altkleidern und -schuhen untersagt bzw. eingeschränkt. In dem einen Verfahren berief sich die beklagte Stadt Göttingen darauf, dass der private Entsorger unzuverlässig sei und in dem anderen, darauf, dass das öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­system durch die private Konkurrenz beeinträchtigt sei.

4 A 209/14: Weder Abfallmenge noch Zuständigkeit für ordnungsgemäße Abfal­l­ent­sorgung erkennbar

Die Klage, die gegen die Einschätzung des Entsor­gungs­trägers als unzuverlässig gerichtet war, wurde abgewiesen. Die Klägerin habe ein derart komplexes Firmen- und Gesell­schafts­ge­flecht gegründet, dass weder zu erkennen sei, welche Abfallmengen die einzelne Gesellschaft abnehme, noch wer für die ordnungsgemäße Abfal­l­ent­sorgung innerhalb dieses Firmengeflechts zuständig sei. Die Gefahr, dass sich die Klägerin dadurch ihrer nach dem Kreis­l­auf­wirt­schafts­gesetz bestehenden Verantwortung entziehe, sei groß. Die Klägerin, die bundesweit mit ähnlichen Firmen­ge­flechten agiert und Sammelcontainer ohne Genehmigung aufgestellt hat, unterlag mit ihren entsprechenden Klagen auch bei anderen deutschen Verwal­tungs­ge­richten.

4 A 204/14: Keine Beein­träch­tigung durch private Unternehmen

Die Klage, die sich gegen die Einschätzung der Stadt wandte, das öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­system werde beeinträchtigt hatte demgegenüber Erfolg. Das Kreis­l­auf­wirt­schafts­gesetz nimmt Abfälle wie Altkleider und -schuhe dann von der Überlas­sungs­pflicht aus und eröffnet damit privaten Unternehmen ein Betätigungsfeld, wenn durch eine gewerbliche Sammlung die schadlose und ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Gefährdung der Abfal­l­ent­sorgung durch Zahlen und Kalkulation nachzuweisen

Die ordnungsgemäße Entsorgung war hier sichergestellt und eine Beein­träch­tigung des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­systems vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reiche die Tatsache, dass auch der öffentlich-rechtliche Abfallentsorger Altkleider und -schuhe entsorge nicht aus. Vielmehr müsse durch konkrete Zahlen und eine nachvoll­ziehbare Kalkulation nachgewiesen werden, dass die Abfal­l­ent­sorgung insgesamt durch den privaten Konkurrenten gefährdet sei. Derartige Zahlen konnte die Stadt Göttingen nicht vorlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ ra-online

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