Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Marburger Unternehmen illegal Altkleidercontainer in Kassel im Bereich Heinrich Heine Straße/Schopenhauer Straße, Kronenackerstraße und Fichtnerstraße aufgestellt. Erforderlich wäre jedoch eine so genannte Sondernutzungserlaubnis der Stadt Kassel gewesen. Eine Sondernutzung ist gebührenpflichtig. Darum wurde der Firma von der Stadt eine Gebühr in Höhe von 95 Euro auferlegt (für 19 Tage x 5 Euro).
Im ersten Verfahren (Aktenzeichen 2 K 1582/12) klagte die Firma vor dem Verwaltungsgericht Kassel gegen den Gebührenbescheid. Sie erklärt, sie habe die Container nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf Privatgrundstücken neben der Straße aufgestellt. Unbekannte hätten die Container dann auf die Grünfläche versetzt, die zur öffentlichen Straße gehöre.
Diese Begründung ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Und zwar schon deshalb nicht, weil die Firma nicht nachweisen konnte, dass sie ihre Container auf den Privatgrundstücken mit Zustimmung der Eigentümer aufstellen durfte. Für die Entscheidung des Gerichts spielte es jedoch keine Rolle, ob die Container versetzt worden waren. Denn unterstellt, die Container hätten auf den Privatgrundstücken gestanden, so hätten die Benutzer die Altkleider doch nur von der öffentlichen Straße aus einwerfen können. Bereits das stellt aber eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar.
Nach der Gebührensatzung der Stadt Kassel für Sondernutzungen darf eine Gebühr auch dann erhoben werden, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis erfolgte.
Weiter verfügte die Stadt für die gleiche Firma zweierlei: Sie müsse die illegal aufgestellten Container beseitigen und dürfe zukünftig keine Container ohne Erlaubnis aufstellen. Auch dagegen klagte die Firma in zwei weiteren Verfahren - erfolglos (Aktenzeichen 2 K 1581/12 und 2 K 410/13).
Wie bereits im ersten Verfahren konnte die Firma nicht nachweisen, dass ihr die Eigentümer der Privatgrundstücke gestattet hatten, die Container auf ihren Grundstücken aufzustellen. Darum ging das Gericht davon aus, dass die Firma ihre Container selbst im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hatte.
Die Frage, ob für den Fall, dass die Firma eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hätte, diese hätte erteilt werden müssen, brauchte nicht entschieden zu werden. Und zwar deshalb, weil bereits das Fehlen einer Erlaubnis die Aufforderung der Stadt zur Beseitigung der Container rechtfertigt. Auch das Verbot, künftig illegal Container aufzustellen, ist rechtmäßig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online