18.10.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil25.07.2013

Aufstellen von Altklei­der­con­tainer bedarf einer kosten­pflichtigen Sonder­nutzungs­erlaubnisIllegal aufgestellte Container müssen beseitigt werden

Das Aufstellen von Container zur Altklei­der­sammlung bedarf der Sonder­nutzungs­erlaubnis. Auch, wenn Container auf einem Privat­grundstück aufgestellt sind, entbindet dies die Unternehmen nicht von den Gebühren, da die Benutzer der Container die Altkleider nur von der öffentlichen Straße aus einwerfen können. Bereits das stellt eine gebüh­ren­pflichtige Sondernutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Marburger Unternehmen illegal Altkleidercontainer in Kassel im Bereich Heinrich Heine Straße/Schopenhauer Straße, Krone­n­acker­straße und Fichtnerstraße aufgestellt. Erforderlich wäre jedoch eine so genannte Sondernutzungserlaubnis der Stadt Kassel gewesen. Eine Sondernutzung ist gebüh­ren­pflichtig. Darum wurde der Firma von der Stadt eine Gebühr in Höhe von 95 Euro auferlegt (für 19 Tage x 5 Euro).

Unternehmen beteuert, Container auf Privat­grund­s­tücken neben der Straße aufgestellt zu haben

Im ersten Verfahren (Aktenzeichen 2 K 1582/12) klagte die Firma vor dem Verwal­tungs­gericht Kassel gegen den Gebüh­ren­be­scheid. Sie erklärt, sie habe die Container nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern auf Privat­grund­s­tücken neben der Straße aufgestellt. Unbekannte hätten die Container dann auf die Grünfläche versetzt, die zur öffentlichen Straße gehöre.

Bereits Einwerfen von Kleidung vom öffentlichen Straße aus stellt gebüh­ren­pflichtige Sondernutzung dar

Diese Begründung ließ das Verwal­tungs­gericht nicht gelten. Und zwar schon deshalb nicht, weil die Firma nicht nachweisen konnte, dass sie ihre Container auf den Privat­grund­s­tücken mit Zustimmung der Eigentümer aufstellen durfte. Für die Entscheidung des Gerichts spielte es jedoch keine Rolle, ob die Container versetzt worden waren. Denn unterstellt, die Container hätten auf den Privat­grund­s­tücken gestanden, so hätten die Benutzer die Altkleider doch nur von der öffentlichen Straße aus einwerfen können. Bereits das stellt aber eine gebüh­ren­pflichtige Sondernutzung dar.

Gebüh­re­n­er­hebung zulässig

Nach der Gebührensatzung der Stadt Kassel für Sondernutzungen darf eine Gebühr auch dann erhoben werden, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis erfolgte.

Stadt verfügt Entfernung illegal aufgestellter Container

Weiter verfügte die Stadt für die gleiche Firma zweierlei: Sie müsse die illegal aufgestellten Container beseitigen und dürfe zukünftig keine Container ohne Erlaubnis aufstellen. Auch dagegen klagte die Firma in zwei weiteren Verfahren - erfolglos (Aktenzeichen 2 K 1581/12 und 2 K 410/13).

Beweis für aufgestellte Container auf Privat­grundstück konnte nicht erbracht werden

Wie bereits im ersten Verfahren konnte die Firma nicht nachweisen, dass ihr die Eigentümer der Privat­grund­stücke gestattet hatten, die Container auf ihren Grundstücken aufzustellen. Darum ging das Gericht davon aus, dass die Firma ihre Container selbst im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hatte.

Fehlen einer Erlaubnis rechtfertigt Aufforderung der Stadt zur Beseitigung der Container

Die Frage, ob für den Fall, dass die Firma eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis beantragt hätte, diese hätte erteilt werden müssen, brauchte nicht entschieden zu werden. Und zwar deshalb, weil bereits das Fehlen einer Erlaubnis die Aufforderung der Stadt zur Beseitigung der Container rechtfertigt. Auch das Verbot, künftig illegal Container aufzustellen, ist rechtmäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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