23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss08.07.2013

Aufstellen von Altschuh- und Alt­kleider­sammlungs­containern auf öffentlichen Straßenflächen setzt Sonder­nutzungs­erlaubnis vorausBeseitigungs- und Unterlassungs­verfügung für Sammelcontainer durch Landes­hauptstadt Saarbrücken rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht in Saarlouis hat den Eilantrag der DTRW GmbH gegen eine Verfügung der Landes­hauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen, mit der ihr aufgegeben wurde, die von ihr im gesamten Stadtgebiet auf öffentlichen Straßenflächen zum Zweck der Altschuh- und Altklei­der­sammlung aufgestellten Container zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen. Das Aufstellen von Altschuh- und Alt­kleider­sammlungs­containern auf öffentlichen Straßenflächen setzt eine erlaub­nis­pflichtige Sonder­nutzungs­erlaubnis voraus, die hier nicht vorlag.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landes­hauptstadt Saarbrücken der DTRW GmbH aufgegeben, die im gesamten Stadtgebiet auf öffentlichen Straßenflächen zum Zweck der Altschuh- und Altklei­der­sammlung aufgestellten Container zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen. Die Stadt ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an, um - im Hinblick auf das in letzter Zeit wegen des sprunghaften Preisanstiegs von Altschuhen und Altkleidern vermehrt vorkommende illegale Aufstellen von Sammel­con­tainern - eine unerwünschte Nachahmung zu verhindern.

Unternehmen fehlt erforderliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht Saarlouis entschied, dass die Beseitigungs- und Unter­las­sungs­ver­fügung rechtmäßig ist. Die Landes­hauptstadt Saarbrücken sei als Straßen­bau­behörde dafür zuständig, gegen die unerlaubte Benutzung öffentlicher Straßenflächen vorzugehen. Die Verfügung sei auch hinreichend bestimmt, da die Antragstellerin wisse, welche Container sie an welchen Orten im Stadtgebiet aufgestellt habe. Das Aufstellen der Sammelcontainer auf öffentlichen Straßenflächen stelle eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung dar. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze seien zu Verkehrszwecken, d.h. zum Fahrzeug- und Fußgän­ger­verkehr gewidmet. Vom Widmungszweck nicht umfasst werde das Abstellen von Gegenständen und damit auch nicht das Aufstellen von Sammel­con­tainern. Entsprechendes gelte für Sammelcontainer, die auf privaten Flächen so abgestellt sind, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen sind. Die mit dem Befüllen eines solchermaßen abgestellten Containers verbundenen Handlungen (z.B. Lektüre einer Gebrauchs­an­weisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung) seien keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen. Da die Antragstellerin die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht besitze, habe die Stadt Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten Sondernutzung ergreifen dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16281

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI