Dokument-Nr. 16281
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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss08.07.2013
Aufstellen von Altschuh- und Altkleidersammlungscontainern auf öffentlichen Straßenflächen setzt Sondernutzungserlaubnis vorausBeseitigungs- und Unterlassungsverfügung für Sammelcontainer durch Landeshauptstadt Saarbrücken rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis hat den Eilantrag der DTRW GmbH gegen eine Verfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken zurückgewiesen, mit der ihr aufgegeben wurde, die von ihr im gesamten Stadtgebiet auf öffentlichen Straßenflächen zum Zweck der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen. Das Aufstellen von Altschuh- und Altkleidersammlungscontainern auf öffentlichen Straßenflächen setzt eine erlaubnispflichtige Sondernutzungserlaubnis voraus, die hier nicht vorlag.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landeshauptstadt Saarbrücken der DTRW GmbH aufgegeben, die im gesamten Stadtgebiet auf öffentlichen Straßenflächen zum Zweck der Altschuh- und Altkleidersammlung aufgestellten Container zu entfernen und die Aufstellung weiterer Sammelcontainer zu unterlassen. Die Stadt ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an, um - im Hinblick auf das in letzter Zeit wegen des sprunghaften Preisanstiegs von Altschuhen und Altkleidern vermehrt vorkommende illegale Aufstellen von Sammelcontainern - eine unerwünschte Nachahmung zu verhindern.
Unternehmen fehlt erforderliche Sondernutzungserlaubnis
Das Verwaltungsgericht Saarlouis entschied, dass die Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung rechtmäßig ist. Die Landeshauptstadt Saarbrücken sei als Straßenbaubehörde dafür zuständig, gegen die unerlaubte Benutzung öffentlicher Straßenflächen vorzugehen. Die Verfügung sei auch hinreichend bestimmt, da die Antragstellerin wisse, welche Container sie an welchen Orten im Stadtgebiet aufgestellt habe. Das Aufstellen der Sammelcontainer auf öffentlichen Straßenflächen stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze seien zu Verkehrszwecken, d.h. zum Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gewidmet. Vom Widmungszweck nicht umfasst werde das Abstellen von Gegenständen und damit auch nicht das Aufstellen von Sammelcontainern. Entsprechendes gelte für Sammelcontainer, die auf privaten Flächen so abgestellt sind, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen sind. Die mit dem Befüllen eines solchermaßen abgestellten Containers verbundenen Handlungen (z.B. Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung) seien keine Vorgänge, die überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzurechnen. Da die Antragstellerin die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht besitze, habe die Stadt Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten Sondernutzung ergreifen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online
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