21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss30.04.2013

Eilanträge gegen die Untersagung gewerblicher Altklei­der­samm­lungen erfolgreichPrognosen des Landratsamtes beruhen nur auf Vermutungen und sind nicht abgesichert

Gewerbliche Entsor­gungs­firmen dürfen im Landkreis Böblingen Altklei­der­samm­lungen durch Aufstellen von Sammel­con­tainern durchführen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart in mehreren Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der gewerblichen Unternehmen gegen die Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen des Landratsamtes Böblingen vom Februar und März 2013 wieder­her­ge­stellt.

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass aufgrund einer Inter­es­se­n­ab­wägung den gewerblichen Interessen, weiterhin Altkleider im Landkreis Böblingen zu sammeln, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung sämtlicher Sammlungen einzuräumen sei. Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Altklei­der­sammlung nur dann entgegen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Abfal­l­ent­sorgung des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers, hier also des Landkreises, gefährdet würde. Das Landratsamt habe aber eine Gefährdung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers bislang nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn, wie das Landratsamt vortrage, die Konkurrenz durch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen dem Landkreis Verwer­tungs­erlöse zwischen 240.000 Euro und 600.000 Euro (bei 200 Euro bis 500 Euro pro Tonne) jährlich entziehen sollten, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass der Landkreis seine bestehenden Entsor­gungs­pflichten nicht mehr zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erfüllen könne.

Verifizierbare Angaben für Gefährdung der Planungs­si­cherheit liegen nicht vor

Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen des Landratsamtes nicht abgesichert seien und auf Vermutungen beruhten. Soweit das Landratsamt die Planungs­si­cherheit und Organi­sa­ti­o­ns­ver­ant­wortung des Landkreises gefährdet sehe, fehlten hierzu ebenfalls verifizierbare Angaben. Im Übrigen führe der Landkreis erst seit dem 1. Januar 2013 die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten (mit zunächst 150 Container) in Eigenregie durch. Daher könne das Gericht nicht erkennen, inwieweit der Landkreis wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsor­gungs­struktur vorgenommen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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