15.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil02.03.2017

Aufstellen privater Altklei­der­con­tainer in Göttingen untersagtHochwertiges getrenntes Erfas­sungs­system der Stadt durch private Altklei­de­rent­sorger gefährdet

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat Klagen privater Altklei­der­sammler abgewiesen, denen untersagt worden war, Altklei­der­con­tainer in Göttingen aufzustellen.

Die Stadt Göttingen unterhält etwa 155 Altkleidercontainer auf ihrem Stadtgebiet. Die Sammlungen sind wie die Altglas­con­tainer so organisiert, dass kein Einwohner mehr als 500 Meter weit vom nächsten Container weg wohnt und nicht mehr als 1.000 Einwohner an einen Platz angeschlossen sind. Im Jahre 2015 sammelte die Stadt so 581 Tonnen Altkleider und erzielte einen Überschuss pro Tonne in Höhe von 500 Euro.

Die Stadt Göttingen untersagt Sammlungen über private Altklei­der­con­tainer

In den Jahren 2013 und 2014 zeigten die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, zwei bundesweit tätige private Entsor­gungs­un­ter­nehmen, an, in Göttingen Altklei­der­con­tainer aufstellen zu wollen. Deren Kapazität sollte zusam­men­ge­nommen über 200 Tonnen betragen. Die Stadt Göttingen untersagte den Klägerinnen die Sammlungen mit der Begründung, dass ihre Planungs­si­cherheit und Organi­sa­ti­o­ns­ver­ant­wortung in diesem Bereich der Abfal­l­ent­sorgung beeinträchtigt sei. Sie führe eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern durch. Dieses Projekt sei bei einer weiteren Zulassung privater Mitkonkurrenten gefährdet.

VG bestätigt Unzulässigkeit privater Aktklei­der­con­tainer

Die hiergegen von den Klägerinnen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen bestätigte die Auffassung der Stadt, dass diese ein hochwertiges getrenntes Erfas­sungs­system im Altklei­der­bereich unterhalte. Dieses sei in Anbetracht der auf den Markt drängenden privaten Altklei­de­rent­sorger gefährdet. Dabei müssten nicht nur die Klägerinnen, sondern alle weiteren Mitkonkurrenten in den Blick genommen werden. Gemessen daran würde der städtische Anteil an der Entsor­gungsmenge auf ein unwirt­schaft­liches Maß sinken.

Einer der Klägerinnen habe die Beklagte auch zu Recht entge­gen­ge­halten, dass sie unzuverlässig sei. Sie habe in der Vergangenheit bundesweit Container aufgestellt, ohne dies den zuständigen Abfallbehörden zuvor angezeigt zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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