21.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil03.06.2022

Widerruf der Fahrlehr­er­laubnis wegen sexuell übergriffigen Verhaltens rechtmäßigVG weist Klage gegen Fahrer­laub­nis­entzug ab

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat entschieden, dass der Widerruf einer Fahrlehr­er­laubnis eines Göttinger Fahrlehrers rechtmäßig erfolgt ist.

Die beklagte Stadt Göttingen hatte dem Fahrlehrer die Fahrlehr­er­laubnis im Jahr 2019 entzogen, nachdem sie von zwei Anzeigen ehemaliger Fahrschü­le­rinnen aus dem Jahre 2017 erfahren hatte. Diese warfen ihrem ehemaligen Fahrlehrer vor, im Rahmen des praktischen Unterrichts immer wieder auf ihren Oberschenkel gefasst zu haben, wobei er mit seiner Hand teilweise so nahe an die Hüfte gelangt sei, dass er den Intimbereich der Fahrschü­le­rinnen berührt habe. Auch habe er ihre Hand geküsst und unangebrachte und distanzlose Komplimente gemacht. Daneben argumentierte die Stadt, dass es bereits um das Jahr 2012 Hinweise auf ähnliches Verhalten des Klägers gegebenen habe. Das Verhalten des Klägers führe aus Sicht der Stadt zu dessen Unzuver­läs­sigkeit als Fahrlehrer, sodass ihm die Fahrlehr­er­laubnis zwingend zu entziehen gewesen sei. Zwar seien die Strafverfahren gegen den Kläger jeweils (teils gegen Auflage) eingestellt worden, dies sei aber für die gefah­re­n­ab­wehr­rechtliche Einschätzung nach dem Fahrleh­rer­gesetz unerheblich. Der Kläger bestritt die Angaben der Zeuginnen und rügte insbesondere, dass die Beklagte die Vorwürfe als wahr unterstelle, obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien.

VG: Sexuelle Übergriffe unter keinem denkbaren Umstand gerechtfertigt

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der zwei ehemaligen Fahrschü­le­rinnen des Klägers und einer infor­ma­to­rischen Befragung des Klägers selbst, kam das Verwal­tungs­gericht nun zu der Überzeugung, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe wie von den Zeuginnen geschildert begangen habe. Dies führe zwingend zur Unzuver­läs­sigkeit als Fahrlehrer. Aus den Schilderungen der ehemaligen Fahrschü­le­rinnen ergebe sich ein in sich stimmiges Bild eines für den Kläger offenbar typischen Verhal­tens­musters, wonach er in verschiedenen Situationen Verhal­tens­weisen offenbart habe, die geeignet gewesen seien, das sexuelle Ehrgefühl der Fahrschü­le­rinnen grob zu verletzen. Auch wenn es sein möge, dass der Kläger mit den Zeuginnen (jedenfalls aus seiner Sicht) einen freund­schaft­lichen Umgang etabliert und einzelne Äußerungen und Handlungen nicht sexuell verstanden habe, so ändere dies nichts daran, dass Berührungen der Oberschenkel samt des (durch die Hose bedeckten) Intimbereichs und das Küssen der Hand der Zeuginnen unter keinem denkbaren Umstand gerechtfertigt werden könnten.

Fahrlehrer wegen sexueller Annähe­rungs­versuche zur Ausübung des Fahrlehr­er­berufes ungeeignet

Außerdem sei es angesichts der Stellung als Ausbilder und der damit zusam­men­hän­genden Autoritäts- und Machtposition ohnehin die Aufgabe des Klägers gewesen, einen sexuell interessierten Eindruck stets zu vermeiden. Wer - wie der Kläger - das stark beengte Innere eines Fahrzeuges für ein völlig distanzloses und sexuell übergriffiges Verhalten nutze, welches von der Fahrschülerin - und im Übrigen auch von einem objektiven Dritten - als sexueller Annähe­rungs­versuch verstanden werden müsse, sei nicht mehr geeignet, die verant­wor­tungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

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