21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Göttingen Urteil28.06.2017

Ausländerin hat Anspruch auf Aufent­halt­stitel aufgrund deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit ihres Kindes infolge missbräuch­licher Vaterschafts­anerkennungKein Ausschluss des Famili­en­nachzugs nach § 27 Abs. 1a AufenthG aufgrund Schein­va­ter­schaft

Erkennt ein deutscher Staats­an­ge­höriger die Vaterschaft zu einem ausländischen Kind an, nur um der ausländischen Mutter den Familiennachzug zu ermöglichen, so steht der Mutter dennoch ein Aufent­haltsrecht zu. Die Schein­va­ter­schaft schließt den Familiennachzug nicht gemäß § 27 Abs. 1a des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) aus. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2015 beantragte eine Frau mit mazedonischer Staats­an­ge­hö­rigkeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begründete dies damit, dass ihr minderjähriger Sohn noch vor seiner Geburt durch die Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staats­an­ge­hörigen die deutsche Staats­bür­ger­schaft erhalten habe. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Ihrer Meinung nach handele es sich um eine Scheinvaterschaft, dessen einziger Zweck sei, der Mutter den Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. In diesem Fall sei der Familiennachzug nach § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhob die Mutter Klage.

Aufent­haltsrecht des ausländischen Elternteils aufgrund Ausübung der Personensorge für minderjähriges deutsches Kind

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschied zu Gunsten der Klägerin. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge eine Aufent­halt­s­er­laubnis zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Kind habe durch die Vaterschaftsanerkennung durch den Deutschen die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit erworben. Die Klägerin sei zudem Mutter des Kindes und zur Personensorge berechtigt.

Kein Ausschluss des Famili­en­nachzugs aufgrund Schein­va­ter­schaft

Der Aufent­halt­s­er­laubnis der Klägerin stehe nicht § 27 Abs. 1a AufenthG entgegen, so das Verwal­tungs­gericht. Danach sei ein Familiennachzug unter anderem dann ausgeschlossen, wenn feststehe, dass das Verwandt­schafts­ver­hältnis ausschließlich zu dem Zwecke begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Der Fall der Schein­va­ter­schaft, die der leiblichen ausländischen Mutter des durch Anerkennung deutschen Kindes einen Aufenthaltstitel verschaffe, falle aber nicht in den Anwen­dungs­bereich der Vorschrift. Es sei zu beachten, dass das Verwandt­schafts­ver­hältnis zwischen leiblicher Mutter und Kind nicht "begründet" werde, sondern kraft Gesetzes gemäß § 1591 BGB bestehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25108

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI