Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.11.2014
Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft zu einem deutschen Kind durch einen Ausländer begründet keinen Anspruch auf AufenthaltstitelScheinvaterschaft schließt Erlangung eines Aufenthaltstitels aus
Erkennt ein Ausländer die Vaterschaft zu einem deutschen Kind nur deshalb an, um damit einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu erlangen, kommt § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG zur Anwendung. Danach schließt eine Scheinvaterschaft einen Aufenthaltstitel aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses aus. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen versuchte ein Vietnamese im Jahr 2001 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Da diese aber noch verheiratet war und eine Ehescheidung so schnell nicht möglich war, entschloss er sich dazu, die Vaterschaft zu dem noch nicht geborenen deutschen Kind der Frau anzuerkennen. Die Frau war damit unter der Bedingung einverstanden, dass ihr 5.000 EUR gezahlt werden. Der Vietnamese kam dem nach und erkannte anschließend die Vaterschaft zu dem Kind an. In der Folgezeit bestand zwischen ihm und dem Kind nahezu keine Kommunikation. Im Jahr 2014 erfuhr die zuständige Behörde von der Absprache, nahm daraufhin die Aufenthaltserlaubnis zurück und verweigerte zudem eine Verlängerung des Aufenthaltstitels. Der Vietnamese war damit nicht einverstanden und versuchte im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe seine drohende Abschiebung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht lehnte den entsprechenden Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vietnamesen.
Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vietnamesen zurück. Die angedrohte Abschiebung nach Vietnam sei nicht zu beanstanden, da dem Vietnamesen kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zustehe.
Keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stehe einer Aufenthaltserlaubnis die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung entgegen. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststehe, dass zum Beispiel das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zum Zwecke geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung darin bestehe, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. So habe der Fall hier gelegen.
Aufenthaltstitel zur Wahrung und Herstellung familiärer Lebensgemeinschaft
Zwar könne die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, so der Verwaltungsgerichtshof. Dies setze aber voraus, dass zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht, eine schon vorliegende oder jedenfalls beabsichtigte und alsbald tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft bestehe. Daran habe es hier gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem deutschen Kind und dem Vietnamesen ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakt bestehe, der zumindest dem entspreche, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)