18.10.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 24707

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Beschluss04.11.2014Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg11 S 1886/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 168Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 168
  • FamRZ 2015, 1066Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2015, Seite: 1066
  • NVwZ-RR 2015, 115Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 115
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss14.08.2014, 1 K 1465/14
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.11.2014

Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft zu einem deutschen Kind durch einen Ausländer begründet keinen Anspruch auf Aufent­halt­stitelSchein­va­ter­schaft schließt Erlangung eines Aufent­halt­s­titels aus

Erkennt ein Ausländer die Vaterschaft zu einem deutschen Kind nur deshalb an, um damit einen Aufent­halt­stitel gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) zu erlangen, kommt § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG zur Anwendung. Danach schließt eine Schein­va­ter­schaft einen Aufent­halt­stitel aufgrund des Ver­wandt­schafts­verhältnis­ses aus. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen versuchte ein Vietnamese im Jahr 2001 eine deutsche Staats­an­ge­hörige zu heiraten. Da diese aber noch verheiratet war und eine Ehescheidung so schnell nicht möglich war, entschloss er sich dazu, die Vaterschaft zu dem noch nicht geborenen deutschen Kind der Frau anzuerkennen. Die Frau war damit unter der Bedingung einverstanden, dass ihr 5.000 EUR gezahlt werden. Der Vietnamese kam dem nach und erkannte anschließend die Vaterschaft zu dem Kind an. In der Folgezeit bestand zwischen ihm und dem Kind nahezu keine Kommunikation. Im Jahr 2014 erfuhr die zuständige Behörde von der Absprache, nahm daraufhin die Aufenthaltserlaubnis zurück und verweigerte zudem eine Verlängerung des Aufent­halt­s­titels. Der Vietnamese war damit nicht einverstanden und versuchte im Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe seine drohende Abschiebung zu verhindern. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den entsprechenden Antrag jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vietnamesen.

Kein Anspruch auf Aufent­halt­stitel

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Vietnamesen zurück. Die angedrohte Abschiebung nach Vietnam sei nicht zu beanstanden, da dem Vietnamesen kein Anspruch auf einen Aufent­halt­stitel zustehe.

Keine Aufent­halt­s­er­laubnis aufgrund missbräuch­licher Vater­schafts­a­n­er­kennung

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs stehe einer Aufent­halt­s­er­laubnis die missbräuchliche Vater­schafts­a­n­er­kennung entgegen. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststehe, dass zum Beispiel das Verwandt­schafts­ver­hältnis ausschließlich zum Zwecke geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Schein­va­ter­schaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vater­schafts­a­n­er­kennung darin bestehe, dem Ausländer einen Aufent­halt­stitel zu verschaffen. So habe der Fall hier gelegen.

Aufent­halt­stitel zur Wahrung und Herstellung familiärer Lebens­ge­mein­schaft

Zwar könne die famili­en­be­zogene Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebens­ge­mein­schaft erteilt werden, so der Verwal­tungs­ge­richtshof. Dies setze aber voraus, dass zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufent­haltsrecht beansprucht, eine schon vorliegende oder jedenfalls beabsichtigte und alsbald tatsächlich geführte Lebens­ge­mein­schaft bestehe. Daran habe es hier gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem deutschen Kind und dem Vietnamesen ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakt bestehe, der zumindest dem entspreche, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich sei.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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