03.12.2024
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil24.03.2016

Kein Anspruch auf Aufent­halt­stitel einer Vietnamesin aufgrund missbräuch­licher Vater­schafts­anerken­nung durch einen DeutschenSchein­va­ter­schaft zwecks Erteilung einer Aufent­halts­erlaubnis von § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erfasst

Erkennt ein Deutscher zum Schein die Vaterschaft zu einem Kind an, um damit der ausländischen Mutter des Kindes gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) ein Aufent­halt­stitel zu ermöglichen, ist die Erteilung der Aufent­halts­erlaubnis nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Vietnamesin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begründete dies damit, dass ihr im Jahr 2006 geborenes Kind einen deutschen Vater habe. Tatsächlich erkannte ein deutscher Staats­an­ge­höriger die Vaterschaft zum Kind an. Die zuständige Behörde hatte daran jedoch Zweifel und verweigerte die Erteilung der Aufent­halt­s­er­laubnis. Dagegen richtete sich die Klage der Vietnamesin.

Kein Anspruch auf Aufent­halt­stitel

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu. Zwar stehe nach dieser Vorschrift dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge ein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zu. Jedoch sei dies gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen.

Zweck­a­n­er­kennung schließt Anspruch auf Aufent­halt­s­er­laubnis aus

Die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis sei nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, so das Verwal­tungs­gericht, wenn feststehe, dass das Verwandt­schafts­ver­hältnis ausschließlich zum Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. So habe der Fall hier gelegen. Die Vorschrift sei nicht nur auf die Fälle der Zweckehe und der Zweckadoption anzuwenden, sondern auch auf die Fälle der Zweckanerkennung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.11.2014 - 11 S 1886/14 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.03.2008 - 7 A 11276/07.OVG -). Eine solche habe hier vorgelegen.

Anerkennen der Vaterschaft zwecks Ermöglichung eines Aufenthalts

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts stehe es fest, dass der deutsche Staats­an­ge­hörige die Vater­schafts­a­n­er­kennung nur zu aufent­halts­recht­lichen Gründen abgegeben habe. Aufgrund des gesamten Sachverhalts ergeben sich Zweifel an der Vaterschaft und dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Klägerin und des angeblichen Kindesvaters. Dieser sei der Aufforderung zur Vorsprache und zur weiteren Sachver­halts­ab­klärung nicht im Ansatz nachgekommen. Auch gegenüber der Auslän­der­behörde sei keinerlei Mitwirkung erfolgt. Ein DNA-Abgleich sei trotz Kosten­über­nah­me­zu­si­cherung durch die Behörde abgelehnt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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