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Verwaltungsgericht Gießen Urteil04.05.2017

Schein­va­ter­schaft vermittelt Mutter lediglich Anspruch auf Aufenthalts­erlaubnis aus humanitären GründenAnspruch auf Aufenthalts­erlaubnis zur Familien­zusammen­führung besteht nicht

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass eine Schein­va­ter­schaft für die Mutter zwar keinen Anspruch auf eine Aufenthalts­erlaubnis zur Familien­zusammen­führung begründet, wohl aber aus humanitären Gründen. Das Verwal­tungs­gericht verpflichtete daher auf die Klage einer serbischen Mutter und ihrer beiden Kinder den Wetteraukreis, den Klägern eine solche Aufenthalts­erlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Mutter erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt und ist vollziehbar ausrei­se­pflichtig. Neben den beiden ebenfalls klagenden Söhnen hat die Frau ein weiteres Kind mit ihrem ebenfalls serbischen Lebensgefährten, für das ein wohnsitzloser deutscher Staats­an­ge­höriger die Vaterschaft anerkannt hat, so dass das Kind die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzt. Eine Lebens­ge­mein­schaft mit dem Deutschen besteht nicht. Eine Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft besteht für die Behörden nicht mehr, seit das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch für verfas­sungs­widrig erklärt hat. Die Klägerin und ihre beiden älteren Söhne begehrten auf Grund der anerkannten Vaterschaft eine Aufenthaltserlaubnis zur Famili­en­zu­sam­men­führung. Diese wurde ihnen vom Wetteraukreis und auch im Anschluss auch vom Verwal­tungs­gericht Gießen verwehrt.

Zum Schein abgegebene Vater­schafts­a­n­er­kennung stellt rechtliches Hindernis für Aufent­halts­ge­neh­migung dar

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zur Famili­en­zu­sam­men­führung, die unter erleichterten Bedingungen erteilt wird und bereits nach drei Jahren in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis münden kann, entgegenstehe, dass – ebenso wie bei einer Schein- oder erzwungenen Ehe oder einer Scheinadoption – auch eine nur zum Schein abgegebene Vater­schafts­a­n­er­kennung ein rechtliches Hindernis darstellte. Denn wenn das Aufent­halts­gesetz von einem Verwandt­schafts­ver­hältnis spreche, das ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem nachziehenden Ausländer den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, so betreffe dies auch Fälle, in denen das Verwandt­schafts­ver­hältnis nicht direkt zu dem Ausländer begründet werde, der die Aufent­halt­s­er­laubnis begehrt. So liege der Fall auch hier. Denn die Aufent­halt­s­er­laubnis für die Mutter leite sich nicht vom vermeintlichen Vater, sondern von dem durch die Vater­schafts­a­n­er­kennung deutschen Kind ab, so das Gericht.

VG bejaht Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen

Dennoch hat das Gericht den Wetteraukreis zur Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis verpflichtet, da sich aus europäischem Unions­bür­gerrecht nach Art. 20 AEUV ergebe, dass dem Recht des deutschen Kindes zum Verbleib in der Bundesrepublik dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass der sorge­be­rech­tigten Mutter (und in der Folge der anderen minderjährigen Kinder) ebenfalls der Aufenthalt ermöglicht werde. Qualitativ unterscheidet sich die Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen, die den Klägern nach Auffassung des Gerichts zu erteilen ist, von der Aufent­halt­s­er­laubnis zur Famili­en­zu­sam­men­führung insbesondere dadurch, dass die Erteilung dieser Aufent­halt­s­er­laubnis nicht so leicht in ein eigenständiges Aufent­haltsrecht umgewandelt werden kann und auch die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis an erschwerte Bedingungen geknüpft ist. In beiden Fällen berechtigt jedoch beispielsweise die Aufent­halt­s­er­laubnis unter anderem zur Ausübung einer Erwer­b­s­tä­tigkeit.

Auszug aus dem Aufent­halts­gesetz:

§ 28 Aufent­halts­gesetz (Familiennachzug zu Deutschen)

(1) 1 Die Aufent­halt­s­er­laubnis ist dem ausländischen

[...]

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. [...]

(2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Nieder­las­sungs­er­laubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufent­halt­s­er­laubnis ist, die familiäre Lebens­ge­mein­schaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Auswei­sungs­in­teresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt [...]

§ 27 Grundsatz des Famili­en­nachzugs

(1) [...]

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandt­schafts­ver­hältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

2. [...]

(2) [...] bis (5) [...]

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

(1) [...] bis (4) [...]

(5) 1 Einem Ausländer, der vollziehbar ausrei­se­pflichtig ist, kann eine Aufent­halt­s­er­laubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausrei­se­hin­dernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2 Die Aufent­halt­s­er­laubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. [...]

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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