Dokument-Nr. 14513
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil23.05.2012
Bürger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über Sachstand in OrdnungswidrigkeitenverfahrenAuskunftserteilung zum Bearbeitungsstand wegen fehlenden eigenen Interesses am Verfahrensausgang nicht rechtens
Ein Anzeigenerstatter hat nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfahrensausgang, wenn er wegen persönlicher Beeinträchtigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seit 2004 viele tausend Ordnungswidrigkeiten beim Beklagten angezeigt; allein für den Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011 waren es über tausend solcher Anzeigen, die sich überwiegend mit (vermeintlichen) Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung beschäftigten. Mit seiner Klage wollte der Kläger den Beklagten verurteilt wissen, ihm Auskunft zum Bearbeitungsstand von vier seiner Anzeigen zu geben. Gleichzeitig beantragte er festzustellen, dass der Beklagte zur Bearbeitung seiner Anzeigen und jeweils zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet sei. Die Klage blieb insgesamt erfolglos.
Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass ein Anzeigenerstatter nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfahrensausgang habe, wenn er wegen persönlicher Beeinträchtigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens habe. Dies sei beim Kläger, der sich als Sachwalter öffentlicher Interessen verstehe nicht der Fall. Zudem habe der Beklagte dem Kläger die begehrte Auskunft dadurch erteilt, dass er ihm mitgeteilt habe, dessen Anzeigen in der Regel nicht weiter zu verfolgen, weil in der Vergangenheit 70 % der auf seine Anzeige hin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aus Beweismangel hätten eingestellt werden müssen.
Behörde kann sich nach eigenem Ermessen für oder gegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren entscheiden
Auch eine Rechtspflicht des Beklagten, auf die Anzeigen des Klägers Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen, hat das Gericht verneint. Es unterliege einem weiten, hier nicht verletzten Ermessen der Behörde, ob sie auf Anzeigen hin, ein solches Verfahren durchführe oder nicht. Die dargestellten Beweisschwierigkeiten und die oft geringe Schwere des Rechtsverstoßes seien vom Beklagten zu Recht herangezogene Kriterien der Ermessensausübung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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