23.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil23.05.2012

Bürger hat keinen Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung über Sachstand in Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrenAuskunft­s­er­teilung zum Bearbei­tungsstand wegen fehlenden eigenen Interesses am Verfah­rens­ausgang nicht rechtens

Ein Anzei­ge­n­er­statter hat nach dem Gesetz über Ordnungs­wid­rig­keiten nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfah­rens­ausgang, wenn er wegen persönlicher Beein­träch­tigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger seit 2004 viele tausend Ordnungs­wid­rig­keiten beim Beklagten angezeigt; allein für den Zeitraum von Juni 2010 bis Mai 2011 waren es über tausend solcher Anzeigen, die sich überwiegend mit (vermeintlichen) Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung beschäftigten. Mit seiner Klage wollte der Kläger den Beklagten verurteilt wissen, ihm Auskunft zum Bearbei­tungsstand von vier seiner Anzeigen zu geben. Gleichzeitig beantragte er festzustellen, dass der Beklagte zur Bearbeitung seiner Anzeigen und jeweils zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren verpflichtet sei. Die Klage blieb insgesamt erfolglos.

Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass ein Anzei­ge­n­er­statter nach dem Gesetz über Ordnungs­wid­rig­keiten nur dann einen Anspruch auf Mitteilung über den Verfah­rens­ausgang habe, wenn er wegen persönlicher Beein­träch­tigung ein eigenes Interesse am Fortgang des Verfahrens habe. Dies sei beim Kläger, der sich als Sachwalter öffentlicher Interessen verstehe nicht der Fall. Zudem habe der Beklagte dem Kläger die begehrte Auskunft dadurch erteilt, dass er ihm mitgeteilt habe, dessen Anzeigen in der Regel nicht weiter zu verfolgen, weil in der Vergangenheit 70 % der auf seine Anzeige hin eingeleiteten Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren aus Beweismangel hätten eingestellt werden müssen.

Behörde kann sich nach eigenem Ermessen für oder gegen ein Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren entscheiden

Auch eine Rechtspflicht des Beklagten, auf die Anzeigen des Klägers Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren durchzuführen, hat das Gericht verneint. Es unterliege einem weiten, hier nicht verletzten Ermessen der Behörde, ob sie auf Anzeigen hin, ein solches Verfahren durchführe oder nicht. Die dargestellten Beweis­schwie­rig­keiten und die oft geringe Schwere des Rechtsverstoßes seien vom Beklagten zu Recht herangezogene Kriterien der Ermes­sens­ausübung.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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