21.11.2024
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Dokument-Nr. 11657

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil11.05.2011

VG Neustadt: Kein Anspruch auf Auskunft über Kosten eines Polizei­ein­satzes gegen flüchtigen StraftäterLandes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz nicht anwendbar

Ein Polizei­prä­sidium ist nicht verpflichtet, Bürgern gegenüber Auskunft über die Kosten eines Polizei­ein­satzes in Zusammenhang mit einem flüchtigen Straftäter zu erteilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde am 2. September 2010 im Bereich des Polizei­prä­sidiums Rheinpfalz ein Straftäter festgenommen. Am nächsten Tag gelang ihm in Frankenthal die Flucht aus einem außer ihm mit drei Polizeibeamten besetzten Zivilfahrzeug. Nach einer Suchaktion, bei der diverse polizeiliche Einsatzmittel verwendet und Polizeibeamte eingesetzt wurden, konnte der Täter am folgenden Tag wieder festgenommen werden. Während seiner Flucht hatte er einen Einbruch in das Haus der Klägerin verübt und dabei erhebliche Schäden verursacht.

Klägerin verlangt Auskunft über die Kosten der polizeilichen Einsätze

Im Oktober 2010 bat die Klägerin das Polizei­prä­sidium Rheinpfalz um Auskunft über die Kosten der polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Das Polizei­prä­sidium lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Zusam­men­stellung der Kosten des Einsatzes sei nicht vorhanden und könne auch nicht mit verhält­nis­mäßigem Aufwand beschafft werden. Im Übrigen stünden dem Begehren höherrangige öffentliche Interessen entgegen. Denn eine detaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität polizeilicher Arbeit führen.

Klägerin beruft sich auf Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz

Hiergegen erhob die Betroffene Klage und berief sich auf das Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz. Danach habe jeder Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.

Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz für Straf­ver­fol­gungs­be­hörden des Landes nicht gültig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz sei vorliegend nicht anwendbar. Dieses Gesetz gelte ausdrücklich nicht für die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden des Landes. Zu diesen zähle neben der Staats­an­walt­schaft auch die Polizei, sofern sie zum Zwecke der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ der Staats­an­walt­schaft tätig werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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