Dokument-Nr. 11657
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil11.05.2011
VG Neustadt: Kein Anspruch auf Auskunft über Kosten eines Polizeieinsatzes gegen flüchtigen StraftäterLandesinformationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar
Ein Polizeipräsidium ist nicht verpflichtet, Bürgern gegenüber Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes in Zusammenhang mit einem flüchtigen Straftäter zu erteilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde am 2. September 2010 im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz ein Straftäter festgenommen. Am nächsten Tag gelang ihm in Frankenthal die Flucht aus einem außer ihm mit drei Polizeibeamten besetzten Zivilfahrzeug. Nach einer Suchaktion, bei der diverse polizeiliche Einsatzmittel verwendet und Polizeibeamte eingesetzt wurden, konnte der Täter am folgenden Tag wieder festgenommen werden. Während seiner Flucht hatte er einen Einbruch in das Haus der Klägerin verübt und dabei erhebliche Schäden verursacht.
Klägerin verlangt Auskunft über die Kosten der polizeilichen Einsätze
Im Oktober 2010 bat die Klägerin das Polizeipräsidium Rheinpfalz um Auskunft über die Kosten der polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Das Polizeipräsidium lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Zusammenstellung der Kosten des Einsatzes sei nicht vorhanden und könne auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden. Im Übrigen stünden dem Begehren höherrangige öffentliche Interessen entgegen. Denn eine detaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität polizeilicher Arbeit führen.
Klägerin beruft sich auf Landesinformationsfreiheitsgesetz
Hiergegen erhob die Betroffene Klage und berief sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz. Danach habe jeder Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen.
Landesinformationsfreiheitsgesetz für Strafverfolgungsbehörden des Landes nicht gültig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei vorliegend nicht anwendbar. Dieses Gesetz gelte ausdrücklich nicht für die Strafverfolgungsbehörden des Landes. Zu diesen zähle neben der Staatsanwaltschaft auch die Polizei, sofern sie zum Zwecke der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ der Staatsanwaltschaft tätig werde. Dies sei hier der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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