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Verwaltungsgericht Gießen Urteil18.01.2010

VG Gießen: Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für PCs nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von RundfunkBloßer Besitz eines PCs mit der Möglichkeit zum Radioempfang rechtfertigt keine Gebührenpflicht

Eine Gebührenpflicht für internetfähige PCs besteht nur dann, wenn der PC nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gießen entschieden und zwei Gebüh­ren­be­scheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger dem Gebüh­ren­be­scheide des Hessischen Rundfunks unter anderem entgegen gehalten, dass die Geräte nur für die Mitglie­der­ver­waltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr genutzt würden, bzw. ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäfts­be­zogene Internetseiten möglich sei.

Bereithalten zum Rundfunkempfang muss im Einzelnen nachgewiesen werden

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat nun entschieden, dass ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfun­k­emp­fangs­gerätes unterfalle, dass eine Gebührenpflicht jedoch nur bestehe, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Anders als bei den herkömmlichen Rundfun­k­emp­fangs­geräten stelle die Rundfun­k­emp­fangs­mög­lichkeit bei den PCs nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das - vom Gebüh­ren­pflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende - Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Auf Grund der nur untergeordneten Empfangs­funktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen, ein Nachweis der den Rundfunk­an­stalten schon auf Grund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen wird und der dem Hessische Rundfunk in den beiden entschiedenen Verfahren nicht gelungen ist.

Für Gebüh­ren­freiheit muss internetfähiger PC Zweitgerät sein

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfun­k­emp­fangsgerät bereitgehalten wird und deshalb der internetfähige PC als so genannte Zweitgerät gebührenfrei ist.

Quelle: ra-online, VG Gießen

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