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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss29.11.2013

Keine kostenlosen Speisen und Getränke in SpielhallenUnentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken ist eine laut Hessischem Spiel­ha­l­len­gesetz unzulässige „sonstige finanzielle Vergünstigungen“

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat entschieden, dass eine Spiel­hallen­betreiberin in ihrer Spielhalle keine kostenlosen Speisen und Getränke an Spieler ausgeben darf, da dies ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spiel­ha­l­len­gesetz (HSpielhG) verstoßen würde. Gemäß 8 Abs. 3 HSpielhG ist die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken eine „sonstige finanzielle Vergünstigungen“, die Spielern nicht gewährt werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Spiel­ha­l­len­be­treiberin aus Marburg mit einem Eilantrag erreichen, in ihrer Spielhalle kostenlose Speisen und Getränke an die Spieler ausgeben zu dürfen. Dies dürfe ihr durch das neue Spiel­ha­l­len­gesetz nicht verwehrt werden. Denn anders als die Großspielhallen, die schon durch das Anbieten von Raucherräumen o.ä. Besucher anlocken könnten, seien ihre Möglichkeiten eingeschränkt, was zu einer Wettbe­wer­bs­ver­zerrung führe.

Erhalt von kostenlosen Speisen und Getränken stellt finanzielle Vergünstigung dar

Das Verwal­tungs­gericht Gießen lehnt den Antrag jedoch ab und stellte fest, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spiel­ha­l­len­gesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgebe. Denn die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken unterfalle den „sonstige finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des § 8 Abs. 3 HSpielhG, die Spielern nicht gewährt werden dürften. Auch geldwerte Vorteile, wie der Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten sei, stellten eine solche finanzielle Vergünstigung dar.

Unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken widerspricht gesetz­ge­be­rischen Zielen, Aufenthalte in Spielhallen zur Verhinderung von Spielsucht zu verkürzen

Darüber hinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken auch der Zielsetzung des Hessischen Spiel­ha­l­len­ge­setzes, das unter anderem der Spielsucht entgegenwirken wolle. So dürfe nach dem HSpielhG der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glückss­pielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, nicht zuwiderlaufen. Entsprechend dem gesetz­ge­be­rischen Ziel, der Spielsucht entge­gen­zu­wirken, müssten Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden. Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken werde aber gerade im Gegenteil ein Anreiz geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich andernorts - und kostenpflichtig - mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führe ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht werde.

Hessisches Spiel­ha­l­len­gesetz vom 28. Juni 2012

§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis

[...]

(3) Die Erlaub­nis­in­haberin oder der Erlaub­nis­inhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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