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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss17.11.2011

Ausnahmsloses Rauchverbot in branden­bur­gischen Spielhallen verfas­sungsgemäßGeldbußen wegen Gestattung des Rauchens in abgetrennten Räumen in Spielhallen zulässig

Die branden­bur­gische Regelung zum ausnahmslosen Rauchverbot in Spielhallen ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht in letzter Instanz in zwei Bußgeld­ver­fahren.

Im zugrunde liegenden Fall verhängte das Amtsgericht Eisen­hüt­tenstadt gegen einen Spiel­ha­l­len­be­treiber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Branden­bur­gische Nicht­rau­chen­den­schutz­gesetz zwei Mal Geldbußen in Höhe von jeweils 300 Euro, weil er in der von ihm betriebenen Spielhalle einer Person in einem abgetrennten Raum das Rauchen gestattet hatte.

Spiel­ha­l­len­be­treiber hält landes­ge­setzliche Regelungen zum Rauchverbot für verfas­sungs­widrig

Der Spiel­ha­l­len­be­treiber legte dagegen Rechts­be­schwerde zum Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht ein. Dabei machte er geltend, die für Spiel­ha­l­len­be­treiber ausnahmslos geltenden landes­ge­setz­lichen Regelungen über das Rauchverbot seien verfas­sungs­widrig.

Hauptzweck des Betriebes ist der einer Spielhalle, nicht der einer Gaststätte

Der zweite Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts wies die Rechtsmittel jedoch zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Branden­bur­gische Nicht­rau­chen­den­schutz­gesetz für Spielhallen keine Ausnah­me­re­ge­lungen vom Rauchverbot für Nebenräume von Spielhallen enthalte. Anders sei dies zwar in Hotels, Gaststätten und Diskotheken. Dass der Spiel­ha­l­len­be­treiber Getränke und Snacks anbiete, führe nicht dazu, dass er wie ein Gaststät­ten­be­treiber in Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfe. Der Hauptzweck seines Betriebes sei derjenige einer Spielhalle, nicht derjenige einer Gaststätte.

Aufsuchen von Spielhallen erfüllt keinen geselligen Zweck, der Ausnahmen zum Rauchverbot zulässt

Die landes­ge­setz­lichen Regelungen seien nicht verfas­sungs­widrig. Der Landes­ge­setzgeber habe Gründe für eine Differenzierung herangezogen, die die unter­schiedliche Behandlung rechtfertigten. Durch die Ausnah­me­re­gelung für Gaststätten solle es Rauchern ermöglicht werden, am geselligen Beisammensein teilzunehmen. Das Aufsuchen von Spielhallen erfülle jedoch keine geselligen Zwecke. Das Spiel an Automaten sei mit erheblichen wirtschaft­lichen und gesund­heit­lichen Risiken verbunden und könne zur Spielsucht führen. Der Landes­ge­setzgeber habe bei der Behandlung der Spielhallen berücksichtigt, dass die Besucher von Spielhallen überwiegend bereits tabakabhängig seien und bei Spielsüchtigen häufig weitere Abhängigkeiten hinzuträten. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online

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